Beschluss vom 23.11.2016 -
BVerwG 2 B 63.15ECLI:DE:BVerwG:2016:231116B2B63.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:231116B2B63.15.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 63.15

  • VG Chemnitz - 05.05.2011 - AZ: VG 3 K 107/10
  • OVG Bautzen - 21.04.2015 - AZ: OVG 2 A 747/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der Kläger, der sich seit Juli 2014 im Ruhestand befindet, wendet sich gegen eine Übernahmeverfügung des Beklagten auf der Grundlage des Sächsischen Personalüberhangsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 141). Danach sollte er als Direktor eines staatlichen Umweltfachamts (Besoldungsgruppe A 16) aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim beigeladenen Land mit Wirkung zum 1. Februar 2009 in den Dienst des beklagten Landkreises übernommen werden. Zuvor hatte ihm das Land im Dezember 2006 Altersteilzeit bewilligt, deren Arbeitsphase im September 2009 endete.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Übernahmeverfügung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Übernahmeverfügung aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Klage mangele es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber künftig die Versorgung der kommunalen Beamten anders als die der Beamten des Landes regeln werde. In der Sache sei die Übernahmeverfügung rechtswidrig, weil dem Kläger kein seinem Status entsprechendes Amt übertragen worden sei und bei Erlass der Übernahmeverfügung festgestanden habe, dass ein solches Amt nicht habe übertragen werden können.

4 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6 Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem den Kläger derzeit nicht belastenden Rechtsakt
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Jahre hinaus ausgeschlossen sein muss, dass sich eine Rechtslage ändern wird, um vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen",
kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Soweit diese Frage abstrakt klärungsfähig ist, lässt sie sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestaltungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. Die Nutzlosigkeit des Rechtsmittels muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> für die Verpflichtungsklage).

8 Das Rechtsschutzbedürfnis wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen aber nur solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 3 betr. die Aufhebung eines Alarmeinberufungsbescheids durch ein Kreiswehrersatzamt und Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 25 Rn. 24 betr. eine Anfechtungsklage gegen bankenaufsichtsrechtliche Verfügungen).

9 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung einer beamtenrechtlichen Übernahmeverfügung, die zu einem Dienstherrnwechsel führt, kann nicht verneint werden. Ein Beamter, den ein prinzipiell lebenslanges Band mit seinem Dienstherrn verbindet, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Verwaltungsakt, der gegen seinen Willen einen Dienstherrnwechsel anordnet, einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

10 Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Übernahmeverfügung auf der Grundlage des Sächsischen Personalüberhangsgesetzes mit rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen verbunden sein kann und der Beamte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Damit ist eine allgemeinverbindliche über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht möglich. Dies ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung, die die Antwort auf die aufgeworfene Frage unter anderem darin sucht, dass der Kläger mit seinem Begehren ein konkretes praktisches Ziel nicht erreichen kann, weil der Beigeladene bestimmte Umstände vorgetragen hat.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.