Beschluss vom 23.12.2002 -
BVerwG 9 A 49.02ECLI:DE:BVerwG:2002:231202B9A49.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 - 9 A 49.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:231202B9A49.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 49.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.