Beschluss vom 23.12.2003 -
BVerwG 1 B 278.03ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B278.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 B 278.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B278.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 278.03
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.04.2003 - AZ: OVG 1 LB 212/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2003 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 277.03 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.