Beschluss vom 23.12.2003 -
BVerwG 1 B 278.03ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B278.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 B 278.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B278.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 278.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.04.2003 - AZ: OVG 1 LB 212/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 277.03 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.