Beschluss vom 23.12.2008 -
BVerwG 4 B 69.08ECLI:DE:BVerwG:2008:231208B4B69.08.0

Beschluss

BVerwG 4 B 69.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.09.2008 - AZ: OVG 7 A 2358/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob ein zunächst unwirksamer Widerspruch rund fünf Jahre nach Widerspruchseinlegung im Berufungsverfahren durch die Erben genehmigt und damit die Unwirksamkeit geheilt werden kann.

4 Sie hält überdies für grundsätzlich bedeutsam, ob dies auch für einen Nachbarwiderspruch im Baugenehmigungsverfahren gilt, wenn der Bauherr in der Zwischenzeit von fünf Jahren auf die Baugenehmigung vertrauen konnte.

5 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie zum Teil bereits geklärt sind und sich im Übrigen in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen würden.

6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlerhafte Prozesshandlungen grundsätzlich durch spätere Genehmigung rückwirkend geheilt werden können. Dies gilt beispielsweise für frühere Prozesshandlungen eines prozessunfähigen Klägers durch den Vormund oder für Vertretungsmängel (Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2 = ZBR 1978, 239). Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auch auf das Widerspruchsverfahren übertragen.

7 Die Beschwerde stellt dies nicht in Frage, meint jedoch, der vorliegende Fall biete Gelegenheit, grundsätzlich zu klären, ob dieser Grundsatz auch für einen Nachbarwiderspruch im Baugenehmigungsverfahren gelten könne.

8 Soweit die Beschwerde sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30a VermG beruft, kann ihr schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn diese Regelung betrifft eine besondere materiell wirkende Ausschlussfrist (für Immobilien bis zum 31. Dezember 1992), mit der im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt werden sollte (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39, 43). Im Hinblick auf die besonderen Aufgaben, die die mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verbundenen Gegenwarts- und Zukunftsprobleme stellten, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Ausschlusswirkung auch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Nur diese Gründe rechtfertigen es - von Ausnahmefällen abgesehen - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls als unzulässig anzusehen (Urteil vom 28. März 1996 a.a.O.) und die rückwirkende Genehmigung der Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter nach Ablauf der Ausschlussfrist als unwirksam zu behandeln (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169).

9 Demgegenüber sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen die wegen Prozessunfähigkeit unwirksame Bevollmächtigung durch eine spätere Genehmigung geheilt werden kann, nicht auch auf einen Widerspruch eines Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zu erstrecken. Denn dem Bauherrn wird mit der Einlegung des Widerspruchs deutlich, dass er sich (noch) nicht auf eine bestandskräftige Baugenehmigung verlassen kann und er daher mit eventuellen Bauarbeiten auf eigenes Risiko beginnt. Jedenfalls hat dies zu gelten, wenn man die Besonderheiten des vorliegenden Falls einbezieht, die das Oberverwaltungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat und die in einem Revisionsverfahren zu beachten wären, in der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellung jedoch nicht enthalten sind. Danach war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 zwar bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht mehr geschäftsfähig, so dass er seine Ehefrau nicht mehr bevollmächtigen konnte. Sein Sohn hat als Erbe die Einlegung des Widerspruchs aber genehmigt. Ferner konnte der Beigeladene schon deswegen nicht darauf vertrauen, dass gegen die Baugenehmigung nicht Widerspruch eingelegt worden sei, da neben dem genannten inzwischen verstorbenen Ehemann auch die Klägerin zu 1 als Miteigentümerin selbst Widerspruch eingelegt hatte. Dieser Widerspruch war unabhängig vom Schicksal des im Namen des Ehemanns eingelegten Widerspruchs wirksam, da es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) handelt (vgl. hierzu Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477; zum Unterlassungsanspruch von Miteigentümern BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83 - BGHZ 92, 351). Ferner enthält die von der Beschwerde formulierte Fragestellung, der Bauherr habe in der Zwischenzeit von fünf Jahren auf die Baugenehmigung vertrauen können, damit eine Prämisse, die nicht mit der Sachlage übereinstimmt, von der in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre.

10 1.2 Auch die Frage,
ob nicht zum Schutz des Bauherrn aufgrund des beim Bauherrn entstandenen Vertrauens in die Baugenehmigung in einem solchen Fall ein Teilbestandsschutz anzunehmen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn Fragen zur Fortdauer und zum Umfang eines durch eine Baugenehmigung gedeckten Bestandsschutzes gehören dem nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrecht an.

11 2. Auch die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde legt nicht - wie es geboten wäre (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24) - dar, dass der Beigeladene im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf eine Vertagung hingewirkt hätte, um sich auf die ihn vermeintlich überraschenden Tatsachen besser vorbereiten zu können.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.