Beschluss vom 24.01.2006 -
BVerwG 1 WB 51.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 WB 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB51.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 51.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberstabsarzt Dr. John und
Hauptmann Schink
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2016 enden. Zum Hauptmann wurde er am 3. November 2003 ernannt.

2 Aufgrund der von ihm im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einstellung der Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) wurde der Antragsteller am 25. Juli 2005 aus seinem damaligen Aufgabenbereich Nachrichtengewinnung und Aufklärung im Dezernat J 2.1 des E...Bw herausgelöst. Seitdem wird er im E...Bw anderweitig verwendet.

3 Für den Antragsteller wurde zuletzt am 22. Oktober 1998 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen.

4 Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung Ü 3 gab der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 3. Dezember 2003 unter Punkt 2 an, dass er mit der am 16. Juni 1978 geborenen moldauischen Staatsangehörigen S. als Lebenspartnerin in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebe. Ferner teilte er unter den Punkten 8 und 13 dieser Sicherheitserklärung mit, dass seine Lebenspartnerin nahe Angehörige, Freunde und Bekannte „in größerem Umfang in Moldau sowie der Russischen Förderation“ habe und dass seine Lebenspartnerin im Jahre 2001 eine zweiwöchige Urlaubsreise nach T. unternommen habe.

5 Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 vom 4. Dezember 2003 wurden diese Umstände vom E...Bw - J 2 - dem MAD - MAD-Stelle ... in G. - zur Kenntnis gegeben. Mit Bericht vom 14. Dezember 2004 berichtete der MAD dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung (GB/BMVg) über das Vorliegen von Umständen, die die Einstellung der am 4. Dezember 2003 eingeleiteten Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des Antragstellers erforderlich machten.

6 Am 18. Dezember 2003 schloss der Antragsteller mit seiner bisherigen Lebensgefährtin die Ehe.

7 Mit an den Antragsteller und seine Ehefrau gerichtetem Schreiben vom 24. Januar 2005 teilte der GB/BMVg mit, dass die Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers wegen ihres erst seit dem 20. Juli 2003 bestehenden Aufenthaltes in Deutschland noch nicht sachgerecht durchgeführt werden könne; ein Verzicht auf ihre Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers komme nicht in Betracht; diese sei daher ohne Ergebnis mit der Folge einzustellen, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Zu diesen Umständen wurde dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar und 31. März 2005 sowie in einer persönlichen Anhörung durch den GB/BMVg am 26. April 2005 Gebrauch.

8 Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller mit, dass die Sicherheitsüberprüfung wegen der moldauischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und insbesondere wegen ihres erst etwa 24-monatigen Aufenthalts in Deutschland nicht durchgeführt werden könne. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach fünfjährigem Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland möglich sei. Sollte seine Ehefrau vor diesem Zeitpunkt deutsche Staatsbürgerin werden, sei auch eine vorzeitige Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung möglich.

9 Gegen den ihm am 25. Juli 2005 eröffneten Bescheid vom 20. Juli 2005, mit der der GB/BMVg - wie im Schreiben vom 18. Juli 2005 dem Antragsteller bereits mitgeteilt und begründet - die Sicherheitsüberprüfung Ü 3 für den Antragsteller ohne Ergebnis einstellte und feststellte, dass der Antragsteller ab sofort keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben dürfe, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2005, das am selben Tage beim Chef ... des E....Bw einging, „Beschwerde“ ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Entscheidung sei für ihn das Resultat ungenügender Sorgfalt hinsichtlich der Nutzung tatsächlich vorhandener Überprüfungsoptionen und der nach § 12 SÜG nicht nachvollziehbaren Interpretation einer für alle Überprüfungsmaßnahmen vorgeschriebenen zeitlichen Ermittlungstiefe sowie offensichtlich nur geringer Kenntnisse der Situation in der Republik Moldau sowie der aktuellen Rahmenbedingungen. Sein bisheriger militärischer Werdegang sei zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden mit der Folge, dass er, der Antragsteller, nunmehr nicht nur möglicherweise erhebliche „laufbahntechnische Nachteile“ habe. Er befinde sich jetzt auch in einer Situation, die für ihn nach bisher 23 Jahren Dienstzeit als loyaler Soldat in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kaum zu ertragen sei. Die Umstände seines Einzelfalles hätten bei der getroffenen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden, sondern lediglich die Herkunft seiner Ehefrau.

10 Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der GB/BMVg erst nach einem Zeitraum von mehr als 20 Monaten seit der am 4. Dezember 2003 erfolgten Mitteilung über die Lebensgemeinschaft die angegriffene Entscheidung über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens getroffen habe, zumal er, der Antragsteller, seine dienstliche Tätigkeit weiterhin unbeanstandet ausgeübt habe.

11 Zudem werde bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren offenbar zweierlei Maß angewendet. Einem ihm bekannten Kameraden sei „eine SÜ 3 zuerkannt“ worden, obwohl dieser erst etwa zehn Jahre vorher im Alter von 16 Jahren aus „Russland“ über die Ukraine nach Deutschland eingewandert sei und weiterhin familiäre Bindungen und freundschaftliche Kontakte zu Angehörigen in diesen Staaten habe. Nach Angabe eines MAD-Angehörigen müsse man ein entsprechendes Risiko bei diesen Personen in Kauf nehmen, weil eine Überprüfung nur bis zu einem bestimmten Maß möglich sei. Vor diesem Hintergrund halte er, der Antragsteller, die in seinem Fall getroffene Entscheidung für nur schwer nachvollziehbar.

12 Außerdem gehe aus dem Text des § 12 SÜG eine erforderliche Überprüfungstiefe von fünf Jahren nicht hervor. Ein Fünf-Jahres-Zeitraum werde lediglich in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG erwähnt; dies sei aber wohl eher als zeitliches Maximum zu verstehen. Hinsichtlich der zeitlichen Frist bei Anfragen an die Polizeidienststellen seien deshalb auch Ausnahmen zulässig. Der GB/BMVg selbst habe dies dadurch bestätigt, dass eine Wiederholungsüberprüfung vor Ablauf eines fünfjährigen Aufenthaltes seiner Ehefrau in Deutschland eingeleitet werden könne, sofern seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige würde. Herkunft und verwandtschaftliche Beziehungen seiner Ehefrau würden sich jedoch durch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ändern.

13 Es werde auch gänzlich außer Betracht gelassen, dass Personen aus den meisten „Nicht-EU-Staaten“ erst ab dem Zeitpunkt einer Heirat eine meldepflichtige Daueraufenthaltsgenehmigung erhielten. Daraus folgend dürften Soldaten keine Personen aus diesen Staaten heiraten, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass ihre Sicherheitsüberprüfung aufgrund der gezwungenermaßen nur kurzen Aufenthaltsdauer ihrer Partner eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum dieser Sachverhalt nicht hinsichtlich der Möglichkeit eines ausnahmsweisen Verzichts auf die Einbeziehung seiner Ehefrau bis zum Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft bzw. fünfjähriger Aufenthaltsdauer berücksichtigt worden sei.

14 Er gehe außerdem davon aus, dass die Überprüfungsmaßnahmen nach § 12 SÜG zudem bei entsprechendem Engagement des MAD durchführbar gewesen seien, ohne die Behörden des Heimatlandes seiner Ehefrau konsultieren zu müssen. Ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland hätte sich nach seiner Auffassung jederzeit beschaffen lassen. Bei allen anderen Überprüfungsmaßnahmen sei kein Überprüfungszeitraum definiert. Die Identität seiner Ehefrau hätte sich auch durch die Befragung von angereisten Familienmitgliedern problemlos prüfen lassen.

15 Die durch den GB/BMVg angeführte Ableitung einer nachrichtendienstlichen Bedrohung Deutschlands durch die wirtschaftlich und militärisch als äußerst schwach zu bewertende Republik Moldau sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Behauptung, seine Ehefrau stelle wegen ihrer Herkunft aus Transnistrien eine nachrichtendienstliche Bedrohung dar. Die Interessen des moldauischen Geheimdienstes seien, ähnlich wie beim russischen Nachrichtendienst, vorrangig auf den innenpolitischen Konflikt in der Republik Moldau gerichtet. In der Republik Moldau werde einzelnen Individuen seitens der Administration bei weitem nicht die Aufmerksamkeit gewidmet, wie es offensichtlich seitens des GB/BMVg angenommen werde. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass „20 % der Moldauer illegal im Ausland“ lebten und arbeiteten und dass „über 500 000 Moldauer entgegen den gesetzlichen Vorschriften eine doppelte Staatsbürgerschaft“ besäßen.

16 Angesichts der bekannt gewordenen Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit dem russischen Nachrichtendienst bestünden für den MAD im Wege der Amtshilfe mit dem BND sicherlich Möglichkeiten für entsprechende Anfragen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens. Ein seit dem 2. Dezember 1999 bestehendes Geheimschutzabkommen zwischen Deutschland und „Russland“ lasse den Austausch u.a. „nationaler VS bis Geheim“ zu. Dies zeige, wie widersinnig die Situation sei, da der GB/BMVg einerseits eine nachrichtendienstliche Bedrohung aus der Zusammenarbeit des moldauischen mit dem russischen Nachrichtendienst ableite, während andererseits der BND mit dem russischen Nachrichtendienst zusammenarbeite.

17 Die Behauptung des GB/BMVg, die Staatsangehörigkeit seiner, des Antragstellers, Ehefrau in Verbindung mit ihren persönlichen Beziehungen zu dort lebenden nahen Angehörigen stellten konkrete Hinweise dar, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste besorgen ließen, sei schon allein „aufgrund der Rechtsprechung BVerwG 1 WB 60.99 und BVerwG 1 WB 61.99 vom 9. Dezember 1999“ unbegründet. Danach sei eine lediglich abstrakte nachrichtendienstliche Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nicht ausreichend; vielmehr seien dafür konkrete Hinweise erforderlich, dass gerade die betreffende Person einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche der Nachrichtendienste ausgesetzt sei. Gegen eine nachrichtendienstliche Gefährdung seiner Ehefrau spreche, dass ihre Angehörigen in keiner Weise in Verbindung zum Militär stünden.

18 Die Absichtsbekundung seiner Ehefrau, die deutsche Staatsbürgerschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, sowie das Angebot eines freiwilligen Reiseverzichts seien vom GB/BMVg bei der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

19 Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat den Rechtsbehelf des Antragstellers vom 3. August 2005 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt und mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 dem Senat vorgelegt.

20 Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

21 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des GB/BMVg vom 20. Juli 2005, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen Unüberprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers ohne Ergebnis einzustellen, sei rechtmäßig und entspreche den rechtlichen Maßstäben, die an die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) zu stellen seien. Die Ehefrau des Antragstellers, die nach § 2 Abs. 2 SÜG in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 3 einzubeziehen sei, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des GB/BMVg erst seit etwa zwei Jahren in Deutschland gelebt. Die nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen zu ihrer Person könnten durch den MAD nicht sachgerecht durchgeführt werden, weil sie nicht den dort festgelegten Überprüfungszeitraum von wenigstens fünf Jahren hätten umfassen können. Die gesetzlich verlangte Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die erforderlichen Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den BND und die Grenzschutzdirektion könnten wegen der fehlenden Überprüfungstiefe nicht greifen. Vergleichbare Erkenntnisquellen seien dem MAD in der Republik Moldau nicht zugänglich. Die Republik Moldau sei gemäß der durch das Bundesministerium des Innern (BMI) im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG festgelegten Staatenliste ein Staat, in dem besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien. Dies gelte ebenfalls für die Russische Föderation, in der Angehörige der Ehefrau des Antragstellers wohnhaft seien. Der MAD als Fachbehörde habe eine nachrichtendienstliche Bedrohung Deutschlands durch die Republik Moldau geprüft und bejaht. Die Bedrohung ergebe sich insbesondere durch die Zusammenarbeit des moldauischen mit dem russischen Nachrichtendienst. Wegen der in der Republik Moldau bestehenden innenpolitischen Konflikte sei die Ehefrau des Antragstellers zudem aufgrund ihrer transnistrischen Volkszugehörigkeit von besonderem Interesse für den moldauischen Nachrichtendienst. Aus diesem Grund habe auch kein ausnahmsweiser Verzicht auf die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers in Betracht gezogen werden können.

22 Um eine Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen, sei daher wegen der Unüberprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zwingend. Nur auf diese Weise habe den Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 3 SÜG Genüge getan werden können.

23 Sofern jedoch die Ehefrau des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit annehme und dadurch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verliere, trete eine wesentliche Änderung des sicherheitsrechtlich zu bewertenden Sachverhalts ein. Aus diesem Grunde sei die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung zugelassen worden, sobald die Ehefrau über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge und der Antragsteller dann für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen/eingeplant sei.

24 Die Einwände des Antragstellers gäben zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass seine Persönlichkeit, sein Charakter und seine dienstlichen Leistungen nicht in die Entscheidung des GB/BMVg eingeflossen seien, verkenne er, dass sein Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei. Zur sicherheitsrechtlichen Bewertung seiner Persönlichkeit, seines Charakters und seiner dienstlichen Leistungen habe es daher (noch) nicht kommen können, und zwar auch deshalb nicht, weil das Vorliegen des Verfahrenshindernisses davon unberührt bleibe.

25 Soweit der Antragsteller Einwände gegen die Dauer des Verfahrens geltend mache, sei einzuräumen, dass die Bearbeitung durch den MAD zwar recht langwierig gewesen, andererseits im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Ü 3 aber nicht ungewöhnlich sei. Die Bearbeitung durch den GB/BMVg sei ohne erkennbare Verzögerung erfolgt. Nachdem der MAD den GB/BMVg Ende Dezember 2004 über das Vorliegen von Umständen, die die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung erforderlich machten, unterrichtet habe, habe dieser mit Schreiben vom 24. Januar 2005 den Antragsteller und seine Ehefrau hiervon in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers habe dann noch eine ergänzende Stellungnahme angefordert werden müssen, nach deren Eingang der Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2005 über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens unterrichtet worden sei.

26 Hinsichtlich des vom Antragsteller genannten Beispielfalles eines vor zehn Jahren aus „Russland“ eingewanderten Kameraden liege keine Ungleichbehandlung vor. Es sei davon auszugehen, dass in jenem Verfahren offensichtlich eine Abschlussentscheidung nach einem durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren ergangen sei. Ein Vergleich mit der vorliegenden Entscheidung, mit der das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei, sei daher nicht statthaft.

27 An die Entscheidung des BMI als zuständiger Nationaler Sicherheitsbehörde, die Republik Moldau in die im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG erstellte Staatenliste aufzunehmen, sei der GB/BMVg gebunden.

28 Soweit der Antragsteller geltend mache, die Bewertung des GB/BMVg hinsichtlich einer zu besorgenden nachrichtendienstlichen Gefährdungslage seiner Ehefrau sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbegründet, so sei dies nicht nachvollziehbar.

29 Der Realisierung der vom Antragsteller angesprochenen Möglichkeit, im Wege der Amtshilfe über den BND Erkundigungen bei den moldauischen oder sogar bei russischen Behörden einzuholen, stünden erhebliche Bedenken entgegen. Auch wenn sich die politischen, wirtschaftlichen und möglicherweise auch die nachrichtendienstlichen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren durchaus positiv entwickelt hätten, werde Deutschland von den russischen Nachrichtendiensten unverändert als Zielland angesehen und mit entsprechender Priorität bearbeitet. Aufgrund dieses Umstandes seien die von den Nachrichtendiensten der Russischen Föderation erlangten Informationen auch heute noch deutlich zu hinterfragen. Hinsichtlich der moldauischen Behörden sei zudem zu beachten, dass der Informations- und Sicherheitsdienst der Republik Moldau eng mit den russischen Nachrichtendiensten zusammenarbeite und dass ihm zu ca. 70 % ethnische Russen angehörten.

30 Bei den vom Antragsteller vorgeschlagenen Anfragen würden die Nachrichtendienste der Republik Moldau und der Russischen Föderation, falls diese bisher noch keine Kenntnis von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Antragstellers und der Beziehung zu seiner Ehefrau haben sollten, hierauf aufmerksam gemacht. Dies wäre weder mit dem Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland noch mit den persönlichen Interessen des Antragstellers und seiner Ehefrau vereinbar und sei daher zwingend zu vermeiden. Hinzu komme, dass bei Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken, insbesondere auch „im Bereich der GUS“, davon ausgegangen werden müsse, dass von diesen erteilte Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert seien. Im Wege der Amtshilfe eingeholten Auskünften käme deshalb keinerlei objektiver Aussagewert zu. Entsprechende Ermittlungen verböten sich, um eine zielgerichtete und konkrete nachrichtendienstliche Ansprache nicht herauszufordern und damit auch einer daraus erwachsenden persönlichen Gefährdung des Antragstellers und seiner Ehefrau vorzubeugen.

31 Zudem bestünden neben diesen nachrichtendienstlichen Aspekten bei den Behörden der Republik Moldau auch erhebliche Bedenken hinsichtlich deren rechtsstaatlicher Ausrichtung und deren Anfälligkeit für Korruption, die ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit der Auskünfte aufkommen ließen.

32 Einer Identitätsprüfung der Ehefrau des Antragstellers im Wege der Anhörung von Verwandten aus der Republik Moldau während einer Besuchsreise nach Deutschland könne gegenüber den vorgenannten fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten nur eine untergeordnete und zudem zweifelhafte Bedeutung zukommen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass diese Personen ihrerseits hinsichtlich ihrer Identität nicht überprüft werden könnten; zudem sei nicht auszuschließen, dass von diesem Personenkreis möglicherweise nachrichtendienstlich gesteuerte Auskünfte erteilt würden. Dass nach dem Vorbringen des Antragstellers die nahen Angehörigen seiner Ehefrau keinerlei Verbindungen zum Militär pflegten, könne ebenfalls keinen Einfluss auf die Bewertung haben, weil dies nicht Verbindungen zu Sicherheits- und Nachrichtendiensten ausschließe und zudem ebenfalls einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei.

33 Der Umstand, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau auf Reisen in die Republik Moldau verzichten wollten, stelle zwar einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Risikoverringerung dar. Diesem komme jedoch angesichts der dargelegten undurchführbaren Überprüfungsmaßnahmen in der sicherheitsrechtlichen Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es bleibe die Möglichkeit einer Verhaltenssteuerung unter unfreiwilliger Einbindung der nahen Angehörigen der Ehefrau.

34 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 634/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

35 Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist sinngemäß dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2005 erläuterten und am 25. Juli 2005 eröffneten Bescheides des GB/BMVg vom 20. Juli 2005 über die Einstellung seines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens sowie die Fortsetzung dieses Verfahrens verlangt; gleichzeitig wendet er sich sinngemäß gegen das durch den Bescheid erfolgte Verbot seiner weiteren Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Zutreffend ist der BMVg dabei davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angerufenen Senat handelt.

36 Dieser Antrag ist zulässig.

37 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden. Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 [313] = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 = NVwZ-RR 1997, 105> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169> m.w.N.). Wird ein Aktualisierungs- oder Wiederholungsüberprüfungsverfahren nicht durch eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen, sondern abgebrochen oder - wie hier - eingestellt, kann eine entsprechende Abbruch- bzw. Einstellungsentscheidung des zuständigen Geheimschutzbeauftragten ebenfalls in zulässiger Weise mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zuständige Geheimschutzbeauftragte in einem förmlichen Bescheid feststellt, dass dem Betroffenen auf der Grundlage des früheren Sicherheitsbescheides keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden darf. Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <a.a.O.> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>). Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - <Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 428> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>).

38 Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der GB/BMVg hat im Bescheid vom 20. Juli 2005 explizit zum Ausdruck gebracht, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Ergebnis eingestellt worden ist und dass der Antragsteller in der Folge davon eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.

39 Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

40 Der Bescheid des GB/BMVg ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

41 Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle; im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = ZBR 2002, 287>). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).

42 Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG) und ob die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen kann oder abgelehnt werden muss (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der GB/BMVg (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nrn. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die nach § 14 Abs. 3 und 4 SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MAD-Gesetz (MADG) der MAD.

43 Die auf § 14 Abs. 4 SÜG beruhende Entscheidung des GB/BMVg vom 20. Juli 2005, die Betrauung bzw. die Weiterbeschäftigung (§ 6 Abs. 3 SÜG) des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu untersagen, steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

44 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG sowie nach § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2713 ZDv 2/30 Teil C darf einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grundsätzlich erst (und nur) zugewiesen bzw. übertragen werden, wenn - woran es hier fehlt - die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vorliegt und dieses Ergebnis die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zulässt. § 15 SÜG lässt zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine vorzeitige vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen zu, entbindet jedoch grundsätzlich nicht von dem Erfordernis einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der dauerhaften Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

45 Die Wahrnehmung der dem Antragsteller bis zum 25. Juli 2005 übertragenen Aufgaben des Dienstpostens mit den Bereichen Nachrichtengewinnung und Aufklärung im Dezernat J 2.1 (Einsatzplanung/Grundsatz) war nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Stufe Ü 3 verbunden.

46 In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG i.V.m. Nr. 2504 ZDv 2/30 Teil C) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG auch die Ehegattin des Antragstellers einzubeziehen. Zwar ist § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind aber für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754>). Das bedeutet, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die vorgesehene Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nach §§ 9 oder 10 SÜG unterlassen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).

47 Im Verfahren des Antragstellers liegt hingegen kein atypischer Fall vor. Seine in der Republik Moldau geborene Ehefrau, mit der er seit dem 18. Dezember 2003 verheiratet ist, lebt nicht von ihm getrennt und gehört auch nicht zu dem in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personenkreis. Überdies bestehen in ihrer Person Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG.

48 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2 SÜG) können sich aus der Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des BMI als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG).

49 Die Republik Moldau gehört, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, nach Anlage 1 zum Runderlass des BMI vom 20. Dezember 2000 - IS 4-606 411-1/22 - (ebenso Anlage C 3 <Beilage 1/6> ZDv 2/30 Teil C) zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Die Ehefrau des Antragstellers ist Staatsangehörige der Republik Moldau und verfügt über nahe Verwandte (Eltern, Großeltern, Geschwister) in jenem Staat, zu denen sie nach Darstellung des Antragstellers weiterhin - wenn auch nach ihren eigenen Angaben und denen des Antragstellers gegenwärtig eingeschränkte - Verbindungen und Kontakte pflegt und pflegen will.

50 Angesichts dieser Sachlage bestand kein Raum für eine Entscheidung des GB/BMVg, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG ausnahmsweise von der Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in dessen Sicherheitsüberprüfung abzusehen.

51 Keine andere Beurteilung rechtfertigt die vom Antragsteller dargestellte militärpolitische Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland in den bilateralen Beziehungen sowie im NATO- und EU-Rahmen.

52 Der GB/BMVg ist an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden, die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem BMI als der Nationalen Sicherheitsbehörde die Feststellung der SmbS zuweist. Zu einer eigenständigen - abweichenden - Feststellung ist das Bundesministerium der Verteidigung auch durch § 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt. Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt ersichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>). Schon deshalb tragen einzelne militärpolitische Kooperationen (im bi- oder multinationalen Bereich) zwischen Deutschland und der Russischen Föderation nicht den zwingenden Schluss, die Republik Moldau oder die Russische Föderation seien insgesamt nicht mehr als SmbS einzustufen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das BMI die in Rede stehende Staatenliste im Hinblick auf die Einstufung der Republik Moldau und der Russischen Föderation nicht geändert hat. Für diese Einstufung ist nach der gesetzlichen Regelung allein das BMI verantwortlich. Der Senat kann und darf diese sicherheitspolitische Einschätzung und Entscheidung nicht durch eine eigene ersetzen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das BMI dabei die ihm von der Verfassung und dem sonstigen geltenden Recht gezogenen Grenzen überschritten hat bzw. überschreitet, sind nicht ersichtlich.

53 Ist danach die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen rechtmäßig, erweist sich die Entscheidung des GB/BMVg, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzustellen und dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu gestatten, im vorliegenden Verfahren ebenfalls als rechtmäßig. Denn die notwendigen Ermittlungen des MAD als der mitwirkenden Behörde können nach dessen rechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung für die Ehefrau des Antragstellers zurzeit nicht im erforderlichen Maße durchgeführt werden. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>).

54 Wird der MAD als mitwirkende Behörde vom GB/BMVg gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4 SÜG mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragt, hat er die Maßnahmen nach § 12 SÜG durchzuführen. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) umfasst nicht nur die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 SÜG, sondern zusätzliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 (ausdrücklich: Nr. 2606 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C) und gegebenenfalls Abs. 5 SÜG, bei denen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Referenzpersonen, weitere geeignete Auskunftspersonen und gegebenenfalls andere geeignete Stellen konsultiert werden, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen und der einzubeziehenden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG erfordert also eingehende eigene Ermittlungen des MAD, um die Aufklärungsziele speziell des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG zu erreichen.

55 Der nachvollziehbaren Darstellung des GB/BMVg in dem angefochtenen Bescheid, dass dem MAD diesbezügliche Erkenntnisquellen im Sinne des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG in der Republik Moldau und in der Russischen Föderation nicht zugänglich sind, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt der Antragsteller außer Acht, dass eigenständigen Ermittlungen des MAD in der Republik Moldau und unter Umständen in der Russischen Föderation zur Prüfung der Identität der Ehefrau des Antragstellers und zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen in Polizeidienststellen der in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze die Vorschriften des MADG entgegenstehen. Danach ist der MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004 <BGBl I S. 334>, Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>).

56 Die ihm fehlende Kompetenz und Zuständigkeit für Ermittlungen der genannten Art in der Republik Moldau und in der Russischen Föderation darf sich der MAD auch nicht im Wege der Amtshilfe - etwa mit Hilfe des BND - verschaffen. Denn die rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme, welche durch Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz der verfassungsrechtlichen Bindung des MAD als Teil der „vollziehenden Gewalt“ an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch § 1 Abs. 5 MADG). Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2 VwVfG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Amtshilfe ist nach § 5 Abs. 1 VwVfG das rechtliche (Nr. 1) oder das tatsächliche (Nrn. 2 bis 5) Unvermögen der ersuchenden Behörde, die in Frage stehende Amtshandlung selbst (oder mit einem dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung noch entsprechenden Verwaltungsaufwand) durchzuführen. Dabei ist jedoch bei rechtlichem Unvermögen der ersuchenden Behörde die Amtshilfe auf Teilhandlungen eines Verwaltungsverfahrens begrenzt. Denn grundsätzlich haben die Behörden die ihnen übertragenen Aufgaben mit Hilfe der ihnen eingeräumten Befugnisse selbst wahrzunehmen, und zwar hinsichtlich aller damit verbundenen vorbereitenden oder ausführenden Maßnahmen. Die Inanspruchnahme anderer Behörden soll die Ausnahme sein und nur aus besonderen Gründen erfolgen. Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Amtshilfe im Verhältnis zu der normativ festgelegten Zuständigkeitsordnung im Bereich der Verwaltung (vgl. dazu u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 5 RNr. 1). Die sachliche Unzuständigkeit für die Maßnahme, um die eine Behörde eine andere ersucht, bildet regelmäßig die Grenze, jenseits derer die ersuchende Behörde ihren Aufgabenbereich verlässt (vgl. dazu u.a. Johann Schmidt, Die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, in: Schmitt Glaeser <Hrsg.>, Verwaltungsverfahren, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Richard Boorberg Verlags, 1977, S. 135 <146 f.>). Jedenfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf, wenn sie über die normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zuständigkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet, einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Schlink, Die Amtshilfe, 1982, S. 202 ff.; ders. in NVwZ 1986, 249 <250 f.> m.w.N.). Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - <BVerfGE 65, 1 [43 ff.]>) zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen „aus den Angeln gehoben“. Denn jede rechtsstaatliche spezialgesetzliche Einräumung bestimmter Befugnisse beinhaltet zugleich deren Begrenzung.

57 Im vorliegenden Zusammenhang ist insoweit maßgeblich, dass der Gesetzgeber dem MAD und dem BND im MADG und im BND-Gesetz (BNDG) jeweils spezielle Aufgaben und Befugnisse zugewiesen hat. Abgesehen von den Fällen des § 14 MADG (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 MADG) sehen für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG weder das MADG noch das BNDG die Beschaffung von personenbezogenen Daten im Ausland durch den MAD oder durch den BND vor. Ein vom MAD an den BND gerichtetes Ersuchen, unabhängig von dessen spezialgesetzlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen im Ausland personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG zu beschaffen, wäre zudem mit nur schwer abschätzbaren Risiken verbunden, für die der Gesetzgeber die ihm - vor allem angesichts der möglichen Tragweite und der Schwere des mit solchen Maßnahmen verbundenen Eingriffs in andere Rechte - obliegende Verantwortung, wie die fehlende spezialgesetzliche Regelung zeigt, gerade nicht übernommen hat.

58 Da der MAD außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch „überspielen“ und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde darum ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben. Gegenteiliges ergibt sich weder aus § 3 noch aus § 10 oder einer anderen Vorschrift des MADG.

59 § 3 MADG eröffnet dem MAD schon deshalb nicht die Möglichkeit, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen, zur Erfüllung von Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG den BND um die Erhebung von Daten im Ausland zu ersuchen, weil die Regelung nach ihrem eindeutigen und mithin einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut lediglich auf die Zusammenarbeit mit den „Verfassungsschutzbehörden“ (des Bundes und der Länder), nicht jedoch auf eine solche mit dem BND bezogen ist.

60 § 10 Abs. 1 MADG sieht zwar vor, dass „die Behörden des Bundes“ (und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts) - mithin auch der BND - von sich aus den MAD „über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen“, die die in der Vorschrift aufgeführten sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder die anderen dort bezeichneten „Bestrebungen“ erkennen lassen, „unterrichten“. Die Vorschrift begründet jedoch keine Befugnis des MAD, vom BND - über die Übermittlung dort vorliegender Informationen hinaus - die Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Ausland für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG zu verlangen. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in § 10 Abs. 2 MADG. Sie eröffnet dem MAD die Befugnis, nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG jede Behörde um die „Übermittlung“ der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu ersuchen. Der Begriff der „Übermittlung“ ist im MADG nicht näher definiert. Mit ihm knüpft der Gesetzgeber jedoch ersichtlich an die Terminologie des Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) an. Danach ist „Übermitteln“ das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Davon zu unterscheiden ist das „Erheben“ von Daten, worunter das „Beschaffen von Daten über den Betroffenen“ zu verstehen ist (§ 3 Abs. 3 BDSG). Das seitens des Antragstellers im vorliegenden Falle vom GB/BMVg verlangte Ersuchen an den MAD, seinerseits den BND zu veranlassen, die von ihm, dem MAD, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG für erforderlich gehaltenen personenbezogenen Daten in der Republik Moldau oder der Russischen Föderation oder sonst im Ausland zu beschaffen, ist mithin auf die Erhebung, nicht jedoch auf die bloße Übermittlung beim BND vorliegender Informationen gerichtet. Damit scheidet auch § 10 Abs. 2 MADG als Rechtsgrundlage aus.

61 Auch aus den Vorschriften des BNDG vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202, 3217) und nochmals durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), ergibt sich ebenfalls nicht, dass der MAD im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG vom BND die Beschaffung/Erhebung von Daten über Personen oder die Durchführung sonstiger diesbezüglicher Ermittlungen im Ausland verlangen darf.

62 Der Antragsteller ist zudem nicht der Einschätzung des GB/BMVg entgegengetreten, dass eventuellen vom MAD - im Wege der Amtshilfe - eingeholten Auskünften moldauischer Behörden kein verlässlicher Aussagewert zukomme. Insofern hat der GB/BMVg nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechende Anfragen nicht in Betracht kämen, um eine zielgerichtete und konkrete nachrichtendienstliche Ansprache - zu Lasten des Antragstellers oder dessen Ehefrau - nicht herauszufordern.

63 Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im Übrigen den (Regel-)Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: Denneborg, a.a.O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <a.a.O.>). Davon abgesehen hat der GB/BMVg in seinem Bescheid vom 20. Juli 2005 für den Fall, dass die Ehefrau des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt deutsche Staatsbürgerin werden sollte, auch die vorzeitige Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung in Betracht gezogen.

64 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides des GB/BMVg auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60.99 , 61.99 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 8 = NVwZ-RR 2000, 305 = ZBR 2000, 127>. In jenem Verfahren hatte der GB/BMVg das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) - anders als im vorliegenden Verfahren - durchgeführt und zum Abschluss gebracht. Er hatte festgestellt, dass die durchgeführte erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Im Hinblick auf diese abschließende Beurteilung eines Sicherheitsrisikos entschied der Senat in seinem angeführten Beschluss (vom 9. Dezember 1999), dass eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Geheimdienste ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers Staatsangehörige eines SmbS ist und Kontakte zu ihren in diesem Staat lebenden Angehörigen pflegt, genügt, um - positiv - festzustellen, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt. Im vorliegenden Fall ist eine solche abschließende Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerade nicht ergangen. Einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder eine sonstige Rechtsverletzung lässt die erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen des festgestellten Sicherheitsrisikos - wie dargelegt - nicht erkennen. Daher bedarf es - mangels einer entsprechenden Entscheidung des GB/BMVg - auch keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die vom GB/BMVg angeführten Umstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt geeignet wären, eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zu tragen.

65 Im vorliegenden Fall ist auch nicht näher zu prüfen, ob in dem vom Antragsteller angeführten Fall eines vor ca. zehn Jahren aus der Russischen Föderation Eingewanderten das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos zu Recht oder Unrecht verneint worden ist. Denn in jenem Verfahren konnte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - eine abschließende Entscheidung getroffen werden; das Verfahren wurde gerade nicht wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. So weit dies damals rechtswidrig gewesen sein sollte, kann der Antragsteller daraus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rechte herleiten. Denn aus einer (möglicherweise oder tatsächlich) rechtswidrigen behördlichen Entscheidung folgt kein Anspruch auf eine gleichartige (rechtswidrige) Entscheidung („keine Gleichheit im Unrecht“).

66 Soweit der Antragsteller rügt, seine Persönlichkeit, sein Charakter, seine dienstlichen Leistungen und sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten seien in die angegriffene Entscheidung des GB/BMVg nicht eingeflossen, verkennt er, dass eine abschließende Bewertung, in der die von ihm angeführten Umstände näher zu prüfen gewesen wären, wegen eines Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist und aus den dargelegten Gründen auch nicht zu erfolgen brauchte.

67 Die vom Antragsteller gerügte Dauer des Verfahrens beim GB/BMVg und MAD vermag seinem Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat der BMVg - PSZ I 7 - nachvollziehbar dargelegt, worauf die relativ lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller durch die Verfahrensdauer keine rechtserheblichen Nachteile entstanden sind. Denn bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des GB/BMVg vom 18./20. Juli 2005 über die Einstellung des Verfahrens konnte er seine bisherige (sicherheitsempfindliche) Tätigkeit weiter ausüben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein früherer Verfahrensabschluss wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses für ihn vorteilhafter gewesen wäre.