Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 5 B 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B5B9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 5 B 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B5B9.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 9.03

  • Hessischer VGH - 03.12.2002 - AZ: VGH 1 UZ 1645/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.