Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 8 B 153.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B153.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 8 B 153.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B153.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 153.02

  • VG Magdeburg - 16.07.2002 - AZ: VG 5 A 409/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Ein Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage,
ob gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Vermögensgesetz i.V.m. Art. 3 REAO ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust rassisch Verfolgter ("Halb-Jüdin") nur dann zu vermuten ist, wenn bekannt war, dass der Betroffene zu dem verfolgten Personenkreis gehörte.
Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren aber nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es verweise gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid, dessen Begründung es folge. In dem streitgegenständlichen Bescheid war ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i.S. des § 1 Abs. 6 VermG mit folgender Begründung abgelehnt worden: Als schädigende Maßnahme käme allein die Löschung der Firma Otto P. & Co. GmbH und die damit verbundene Schließung von deren Betrieb in Betracht. Die Eigentümerin des Unternehmens, Frau Magdalene P. geb. S., sei nicht jüdische Bürgerin oder Angehörige einer sonstigen "verfolgten Rasse" gewesen, noch gebe es Hinweise auf eine Verfolgung aus anderen Gründen.
Ergänzend zu dieser Begründung des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, den Klägern hätten bezüglich der Vermögenswerte des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt unmittelbar Eigentumsrechte zugestanden. Der Ehemann der verstorbenen Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 sei niemals Mitgesellschafter des Unternehmens gewesen, sondern lediglich dessen Prokurist.
Lediglich "darüber hinaus" führt das Verwaltungsgericht aus, die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust sei nicht gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO zu vermuten, weil nicht bekannt gewesen sei, dass die verstorbene Klägerin zu 1 eine "Halb-Jüdin" und der Kläger zu 2 "Viertel-Jude" gewesen sei.
2. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte näher aufklären müssen, ob die Zugehörigkeit der Kläger zu einer kollektiv verfolgten Gruppe bekannt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht kann seine Aufklärungspflicht insoweit schon deshalb nicht verletzt haben, weil - wie oben ausgeführt - die genannte Frage nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.