Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 10 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 10 B 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B2.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 2.05

  • Niedersächsisches OVG - 07.12.2004 - AZ: OVG 15 KF 411/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 7. Dezember 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die vom Kläger "in Vertretung der Erbin und Hofnachfolgerin Helga O." eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom 31. Januar 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.