Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 1 B 178.04ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1B178.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 B 178.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1B178.04.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 178.04
- Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 453/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 177.04 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Danach kommt es auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar 2004 zur Staatsangehörigkeit des Klägers nicht an; er hätte im Übrigen im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.