Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 1 B 178.04ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1B178.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 B 178.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1B178.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 178.04

  • Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 453/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 177.04 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Danach kommt es auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar 2004 zur Staatsangehörigkeit des Klägers nicht an; er hätte im Übrigen im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.