Beschluss vom 24.02.2011 -
BVerwG 7 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B7KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2011 - 7 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B7KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 1.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung der Beklagten, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

2 Die Kostenfestsetzung ist weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit dem Beschluss vom 19. Januar 2011 das (Klage-)Verfahren BVerwG 7 A 17.10 eingestellt und die Kosten dieses Verfahrens der Beklagten auferlegt hat. Dabei hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entschieden. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO schränkt dieses Ermessen nicht dahingehend ein, dass bei einer Kostenübernahmeerklärung eines der Verfahrensbeteiligten das Gericht zwingend dem folgen müsste. Zu Recht ist die der gerichtlichen Kostenentscheidung folgende Kostenfestsetzung daher gemäß § 3 Abs. 2 GKG von der KV-Nr. 5114 ausgegangen mit dem Ansatz von 5,0 Gebühren. Die Ermäßigungsregelung der KV-Nr. 5115 Ziffer 4 greift dagegen wegen der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht Platz.

3 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.