Beschluss vom 24.02.2012 -
BVerwG 9 A 3.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240212B9A3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 A 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240212B9A3.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.