Beschluss vom 24.04.2002 -
BVerwG 3 B 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240402B3B4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2002 - 3 B 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240402B3B4.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.02

  • Hessischer VGH - 29.08.2001 - AZ: VGH 2 UE 2039/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltunsgerichts
am 24. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 255 646 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
1. Dem angefochtenen Urteil haftet nicht der Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO) an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung erheblichen Tatsachenstoffes verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß im Einzelfall festgestellt werden. Im Übrigen schützt das Gehörsgrundrecht die Beteiligten auch nicht davor, dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten entweder aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder tatsächlich bzw. rechtlich anders bewertet als die Verfahrensbeteiligten (vgl. lediglich Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Beschwerdevortrag nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.
Die Verfahrensrüge knüpft an dem Satz in der Urteilsbegründung an, wonach der Kläger vorgetragen habe, in den bisherigen Entscheidungen sei verkannt worden, dass das Plakatieren an Bauzäunen nicht zweckgerichtet, sondern gelegentlich bei der Aufstellung eines Bauzaunes geschehe. Er hält diese Urteilsaussage für falsch, weil er Derartiges nicht vorgebracht habe; vielmehr habe er vorgebracht, dass es zwei Gebrauchsebenen und zwei Zweckverfolgungsebenen gebe, namentlich sei die von ihm angestrebte Werbung "Mitzweck des Bauzaungebrauchs". Zum Zweck des Straßengebrauchs habe er vorgebracht, dass die Gestattung der Bauunternehmer ihm gegenüber hinsichtlich des Plakatierens am Bauzaun nicht Zweck oder Mitzweck der Straßenbenutzung mittels des Bauzaunes sei, sondern dass die Werbegestaltung durch die Zaunhalter lediglich bei Gelegenheit eines werbefremden Straßengebrauchszwecks durch den Bauzaun erfolge.
Abgesehen davon, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils (insbesondere auf S. 3) das Vorbringen des Klägers in einer detaillierteren Weise wiedergegeben worden ist, ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen eindeutig, dass die Beschwerde die von ihr herangezogenen Urteilsgründe in ihrem zusammenfassenden Gehalt verkennt. Die Gründe reduzieren das Vorbringen des Klägers auf ihren Kern, der - wie auch die Darlegungen in der Beschwerdebegründung belegen - in der Behauptung besteht, es könne nicht angehen, dass die Beklagte bei ihrer Berühmung an den Gebrauch der Bauzaunoberfläche anknüpfe, weil dieser Gebrauch (zu Werbezwecken) nicht als Gebrauch der Straße zu beurteilen, sondern davon abzuheben sei. Mit diesem Vorbringen beschäftigen sich die Urteilsgründe indessen in der gebotenen Weise, indem sie ausführen, dass mit der Errichtung eines Bauzaunes einerseits und dem Anbringen von Werbeplakaten auf einem solchen andererseits rechtlich und tatsächlich zwei Sondernutzungen vorlägen. Damit fällt der erhobene Vorwurf eines Gehörsverstoßes in sich zusammen.
2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unbegründet. Das angegriffene Urteil weicht nicht vom Beschluss des beschließenden Senats vom 12. November 1998 - 3 BN 2.98 - ab. Von allem anderen abgesehen, missversteht die Beschwerde den Zusammenhang, in den der von ihr herangezogene Satz aus den Beschlussgründen vom 12. November 1998 eingebettet ist, wonach eine Änderung des Nutzungszwecks eine Änderung der Sondernutzungserlaubnis voraussetzt. Diese Aussage schließt Erwägungen des beschließenden Senats ab, die in nicht entscheidungstragender Weise zur Verdeutlichung der tragenden Entscheidungsgründe besonders deutliche Beispiele von unzulässigen Nutzungszwecken bzw. Nutzungswechseln abhandeln. Der Aussage kann jedenfalls nicht die Bedeutung entnommen werden, die ihr die Beschwerde unterstellt, dass nämlich bei einer Änderung des Nutzungszwecks derjenige erlaubnisfrei nutzen dürfe, der die Änderung des Nutzungszwecks herbeiführt, wie es der Kläger tut.
3. Mit dem Streitverfahren verbindet sich schließlich auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde meint. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung entscheidungstragend auf der Anwendung und Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschrift (§ 16 HStRG) beruht, variieren die zur Begründung der Beschwerde formulierten Fragestellungen der Sache nach diejenigen Fragen, die bereits durch den vorerwähnten Beschluss vom 12. November 1998 - 3 BN 2.98 - beantwortet worden sind. Hiernach ändert das Anbringen von Werbeplakaten an einem auf Straßengrund errichteten Bauzaun den Zweck der bisherigen Sondernutzung, weil er dem bisherigen Zweck der Baustellensicherung den weiteren Zweck der Werbenutzung hinzufügt, was das Erfordernis einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis für Werbezwecke hervorruft. Das Beschwerdevorbringen verdeutlicht, dass es im Kern diese Aussage ist, die die Beschwerde nicht anerkennen will. Damit kann indessen keine Grundsatzbedeutung dargelegt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Festsetzung (500 000 DM).