Beschluss vom 24.04.2006 -
BVerwG 3 B 46.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B3B46.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 B 46.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B3B46.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 46.06

  • VG Chemnitz - 19.01.2006 - AZ: VG 6 K 1662/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. März 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.