Beschluss vom 24.05.2002 -
BVerwG 3 B 74.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240502B3B74.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2002 - 3 B 74.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240502B3B74.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 74.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.12.2001 - AZ: OVG 1 L 17/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision im Urteil des Ober-verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 827 617,94 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, eine Subventionsbewilligung wegen Verstoßes gegen eine Auflage zu widerrufen, deren Text - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - dem Bewilligungsbescheid entgegen der darin ausgesprochenen Bezugnahme nicht beigefügt war. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil die Antwort auch ohne vertiefte Prüfung angesichts aller hier vom Berufungsgericht festgestellten Umstände offenkundig ist und keinerlei Zweifeln unterliegt.
Zum einen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Nebenbestimmungen, denen es die Einzelheiten des vorzulegenden Verwendungsnachweises entnommen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides ein jedermann ohne weiteres zugängliches Regelwerk gewesen sind. Ob dies allein die angefochtene Entscheidung tragen würde, kann offen bleiben. Es kommt nämlich hinzu, dass sich angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme des Bewilligungsbescheides auf die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen dem Empfänger die Notwendigkeit aufdrängen musste, die Nebenbestimmungen nachzufordern, wenn sie dem Bescheid nicht beigefügt und ihm trotz ihrer allgemeinen Zugänglichkeit auch im Übrigen nicht bekannt waren. Da-rüber hinaus ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Prüfungsbehörde mehrfach aufgefordert worden, eine so genannte Investitionsgüterliste als Teil des zu erstellenden Verwendungsnachweises vorzulegen. Ihm ist also genau mitgeteilt worden, welche Anforderungen aufgrund der ihm angeblich nicht vorliegenden Nebenbestimmungen an ihn gestellt wurden. Schließlich drängte sich die Notwendigkeit eines differenzierten Verwendungsnachweises anstelle der vom Kläger angegebenen Gesamtsummen auch von der Sache her auf. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es unerfindlich und auch von der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt, welchen rechtsstaatlichen Grundsätzen die Annahme des Berufungsgerichts widersprechen soll, der Kläger habe mit der Nichtvorlage der Investitionsgüterliste gegen eine verbindliche Auflage verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.