Beschluss vom 24.05.2006 -
BVerwG 1 B 128.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240506B1B128.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 128.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 29.09.2005 - AZ: OVG 1 LB 39.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter
und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.

2 1. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge greift dagegen nicht durch. Denn es besteht kein Klärungsbedürfnis für die aufgeworfene Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Die Beschwerde hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
„welcher Verfolgungsmaßstab in solchen Fällen, in denen die (zuvor) regional verfolgte Gruppe durch Verfolgungshandlungen Dritter oder des Verfolgerstaates, Vertreibung und in deren Folge Auswanderung zahlenmäßig weit reduziert ist oder deren Gruppenverfolgung vorübergehend beendet war, für die Verfolgungswahrscheinlichkeit jedes einzelnen Gruppenmitglieds gilt, wenn dieses aufgrund Aufgabe einer Gruppenanerkennungspraxis des Fluchtlandes erstmals in das Land der (vermuteten) Staatsangehörigkeit einreist, in dem es zuvor noch nie gelebt und damit dort faktisch auch nicht vorverfolgt wurde, falls das Mitglied dort einer wieder aufflammenden Gruppenverfolgung unterliegen könnte und das Mitglied zwar nicht in dem Einreiseland, aber in seinem Herkunftsland aufgrund derselben asylerheblichen Merkmale individuell oder gruppen-vorverfolgt war bzw. diese Verfolgungsfurcht empfand und vorgetragen hat“ (Beschwerdebegründung S. 2).

4 Die Beschwerde hält die aufgeworfene Frage durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum herabgestuften Prognosemaßstab noch nicht für geklärt. Denn diese Rechtsprechung beziehe sich auf die besondere Situation, dass Mitglieder einer bestimmten religiösen und ethnischen Gruppe (hier: der Yeziden) in Syrien verfolgt worden seien und eine drohende Verfolgung in dem Abschiebestaat Türkei, dessen Staatsangehörigkeit sie (möglicherweise) besäßen, an die gleichen religiösen und ethnischen Merkmale anknüpfen würde. Damit drohe ihnen die gleiche Verfolgung, die sie schon erlitten hätten, nur auf einem anderen staatlichen Territorium. Auch würden sie das gleiche Trauma durchleben, wovor der herabgestufte Prognosemaßstab sie gerade bewahren solle.

5 Mit ihrem Vorbringen wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage des revisiblen Rechts auf. Die konkrete Fragestellung bezieht sich erkennbar auf den vorliegenden Einzelfall und ist insoweit - auch unter Berücksichtigung mehrerer formulierter Alternativen („oder“) und einer „Vermutung“ (betreffend die Staatsangehörigkeit) - nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten. Soweit eine Klärung der Frage begehrt wird, ob eine erlittene Gruppenverfolgung in einem Staat (hier: Syrien) zu einem herabgestuften Maßstab für die Beurteilung einer drohenden Verfolgung in einem anderen Staat (hier: Türkei) führt, könnte sie sich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall letztlich entscheidungserheblich stellen, dass der betroffene Asylbewerber zwei Staatsangehörigkeiten besitzt und Verfolgung in beiden Staaten seiner Staatsangehörigkeit geltend macht. War er dagegen - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - nur möglicherweise Staatsangehöriger des einen Staates (hier: Türkei), dann wäre in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen, dass er auch in dem anderen Staat, in dem er nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier: Syrien), als Staatenloser in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt wird. Auch für den Fall, dass er nicht Staatsangehöriger des ersten Staates ist, könnte es aus der Sicht des Asyl- und Flüchtlingsrechts ausschließlich auf eine Verfolgung im zweiten Staat ankommen, in dem er dann als Staatenloser verfolgt sein müsste, um asylrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

6 Außerdem lässt sich die angesprochene Frage auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Danach gilt der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit nur für eine Verfolgung in dem Staat, in dem der betroffene Ausländer individuell oder als Mitglied einer Gruppe bereits eine Vorverfolgung erlitten hat. Der Grund für die erleichterten Voraussetzungen für Vorverfolgte wird sowohl in deren erhöhter Gefährdung als auch in dem bereits erlittenen Trauma gesehen (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 <10>; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 <83 f.>; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>). Diese für das Asylrecht entwickelten Mäßstäbe gelten auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 und das von der Beschwerde zitierte Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173), wobei nach Erweiterung der tauglichen Akteure einer asylerheblichen Verfolgung in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a bis c AufenthG nunmehr auf den Verfolgungsschutz im Staat der Staatsangehörigkeit und nicht mehr allein durch den Staat abzustellen ist. Die Rechtsprechung gewährt asylrechtlichen Abschiebungsschutz immer nur dann, wenn der Ausländer im Staat seiner Staatsangehörigkeit schutzlos ist (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <381 f.> und etwa Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <331 f.>). Dies gilt auch für eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, wie sie von der Beschwerde geltend gemacht wird. Denn auch insoweit kommt es darauf an, ob der Staat der Staatsangehörigkeit (bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts) des schutzsuchenden Ausländers oder Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Wenn die Gruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat nicht bereits vorverfolgt wurde, fehlt der indizielle Zusammenhang einer erneuten Verfolgung und einer Retraumatisierung, der den herabgestuften Prognosemaßstab rechtfertigt. Dieser Zusammenhang fehlt daher, wenn die Gruppenverfolgung in einem anderen Staat stattgefunden hat. Denn Verfolgung und mangelnde Schutzgewährung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe in einem Staat (hier behauptet für Syrien) rechtfertigen nicht die Vermutung eines ebensolchen Verhaltens in einem anderen Staat, und sei es auch der Nachbarstaat (hier: die Türkei).

7 2. Das angegriffene Urteil verletzt die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).

8 Mit Recht beanstandet die Beschwerde, dass das Berufungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Erhebung von Sachverständigenbeweis wegen eines vorgetragenen Mordes an einem Yeziden im März 2002 und weiteren körperlichen Übergriffen gegenüber Yeziden in der Türkei nicht nachgegangen ist (Beschwerdebegründung S. 7 f.). Die Begründung für die Ablehnung der Beweiserhebung findet im Prozessrecht keine Grundlage. Sie stützt sich darauf, die Hinweise in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 vorgelegten Schreiben des Yezidischen Forums e.V. aus Oldenburg und der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21. April 2005 seien unsubstantiiert. Zu dem Mord fehle es an jeglichen Hinweisen zu den Einzelheiten (Täter, Motiv u.a.), um beurteilen zu können, ob dieser Vorfall asylerhebliche Bedeutung für die von der Klägerin geltend gemachte Gruppenverfolgung der Yeziden habe (UA S. 7 f.). Das Berufungsgericht überspannt damit die Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Antrag auf Sachverständigenbeweis, der regelmäßig nicht voraussetzt, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Ein unsubstantiierter, nur auf Ausforschung gerichteter Sachverständigenbeweisantrag (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69) lag hier nicht vor. Die eigene, aus den eingeführten Erkenntnismitteln abgeleitete Sachkunde des Gerichts berechtigte hier schon deshalb nicht zur Ablehnung, weil der Beweisantrag neue, von den Erkenntnisquellen nicht erfasste Umstände betraf (vgl. Beschluss vom 27. März 2000, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl von Yeziden in der Türkei durfte der Antrag nicht unter Hinweis auf eine mangelnde Substantiierung abgelehnt werden. Ob der beantragte Beweis auch dann zu erheben gewesen wäre, wenn sich das Berufungsgericht darauf gestützt hätte, dass sich die Sachlage für Yeziden in der Türkei gegenüber der Situation im Jahr 2002 entscheidungserheblich verändert habe und dies näher dargelegt hätte (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2006 -15 A 2119/02.A - juris, Rn. 80 ff. <87>), ist nicht zu entscheiden, denn das Berufungsgericht hat seine Ablehnung damit nicht begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung der beantragten Beweise im Ergebnis zu einer anderen, für die Klägerin günstigen Entscheidung gelangt wäre. Die mangelnde Sachaufklärung führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

9 Auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen (Aufklärungs- und Gehörsrügen) kommt es demnach nicht mehr entscheidend an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass diese Rügen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt hätten.