Beschluss vom 24.05.2016 -
BVerwG 1 WB 10.15ECLI:DE:BVerwG:2016:240516B1WB10.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2016 - 1 WB 10.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:240516B1WB10.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 10.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Fahl und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Hallai
am 24. Mai 2016 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten (Oberstabsfeldwebel, Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage).

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember ... . Zuletzt wurde er am 11. März ... zum Stabsfeldwebel befördert. Der Antragsteller gehört dem ...dienst der Bundeswehr (Ausbildungs- und Verwendungsreihe ...) an. Derzeit wird er auf einem Dienstposten als ...bearbeiter beim Zentrum ... der Bundeswehr in ... verwendet.

3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller seine "Versetzung auf einen förderungswürdigen Dienstposten mit Dotierung A 9 mZ".

4 Mit Bescheid vom 8. November 2013, ausgehändigt am 20. November 2013, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antrag ab. Voraussetzung für eine Förderung in den Spitzendienstgrad Oberstabsfeldwebel sei die Verfügbarkeit eines entsprechenden Dienstpostens sowie die in einer Perspektivkonferenz getroffene Zuordnung zu einem Anwärterkreis. Im Rahmen der Perspektivkonferenz 2011 seien die Kandidaten identifiziert worden, die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 für Förderungen zum Oberstabsfeldwebel mitbetrachtet würden. Der Antragsteller sei im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht dem Anwärterkreis zugeordnet worden. Im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 sei in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... nur ein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu besetzen, weshalb auf die Bildung eines Anwärterkreises verzichtet worden sei. Die Besetzung dieses Dienstpostens werde in einem Eignungs- und Leistungsvergleich aller möglichen Kandidaten erfolgen; dabei werde der Antragsteller grundsätzlich mitbetrachtet.

5 Am 13. Dezember 2013 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch beim Bundesamt für das Personalmanagement geführt. Darin wurde dem Antragsteller zum einen das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2011 erläutert, das Grundlage für die Förderungen zum Oberstabsfeldwebel im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 gewesen sei; die Notwendigkeit einer nachträglichen Zuordnung des Antragstellers zum Anwärterkreis werde seitens des Bundesamts für das Personalmanagement nicht gesehen. Zum anderen wurde mit dem Antragsteller die Vorgehensweise bei der Besetzung des einzigen im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 zu besetzenden Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens, nämlich des Dienstpostens ID ..., besprochen; die Besetzung dieses Dienstpostens werde im Rahmen einer Einzelbetrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich erfolgen, bei dem voraussichtlich auch der Antragsteller mitbetrachtet werde.

6 Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 18. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. November 2013 Beschwerde ein. Die Beschwerde ging am 19. Dezember 2013 per Fax beim Bundesamt für das Personalmanagement und am 20. Januar 2014 beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - ein.

7 Mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragte der Antragsteller außerdem seine Versetzung auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten eines ...bearbeiters (ID ...) beim Zentrum ... Bundeswehr, Dezernat ... .

8 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. April 2014 führte der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere aus, dass er aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen die individuelle Förderperspektive für eine Förderung in die A 9 mZ-Ebene erfülle. Er habe deshalb einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 SG auf eine förderliche Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten. Insoweit werde daher inzident auch das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2011 angegriffen. Unabhängig davon seien die tatsächlichen Entscheidungen über die Vergabe von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten auf der Grundlage der Ergebnisse der Perspektivkonferenz 2011 sachwidrig getroffen worden. So habe der für den Dienstposten ID ... (Zentrum ... in ...) ausgewählte Bewerber aufgrund des Ergebnisses der Perspektivkonferenz 2011 nicht ausgewählt werden dürfen. In der Perspektivkonferenz 2011 seien nur Soldaten bis zum Geburtsdatum 30. September 1973 zu betrachten gewesen; der ausgewählte Bewerber sei jedoch am 14. November 1973 geboren. Für die Besetzung des Dienstpostens ID ... (Stab Zentrum ... der Bundeswehr) sei ein Soldat ausgewählt worden, der nicht dem geforderten Anforderungsprofil ATN ...bearbeiter Bundeswehr zuzuordnen sei. Auch die Besetzung des Dienstpostens ID ... (...) sei mit einem Soldaten erfolgt, der nicht über die erforderliche ATN verfüge und bei dem es sich um einen sogenannten Unterbringungsfall handele.

9 Mit Bescheid vom 17. Juni 2014, dem Antragsteller zugegangen am 7. Juli 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde vom 18. Dezember 2013 als unzulässig zurück. Die Monatsfrist für die Beschwerdeeinlegung habe am 20. Dezember 2013 geendet. Die Beschwerde sei am 19. Dezember 2013 beim unzuständigen Bundesamt für das Personalmanagement, Referat IV 3.5.1, eingegangen und von dort am 20. Januar 2014 dem Referat IV 1.2 LEB vorgelegt worden. Dieses habe die Beschwerde am selben Tag an das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet. Selbst bei verzugsloser Weiterleitung wäre die Beschwerde bei Berücksichtigung allgemeiner Bearbeitungszeiten frühestens am 23. Dezember 2013 und damit verspätet beim Bundesministerium eingegangen. Hinderungsgründe nach § 7 WBO lägen nicht vor.
In den mit der Beschwerdeentscheidung verbundenen dienstaufsichtlichen Feststellungen wurde ausgeführt, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einlegung als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Hierzu werden die im Anschluss an die Perspektivkonferenz 2011 getroffenen Entscheidungen zur Besetzung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, namentlich der Dienstposten ID ... (...bearbeiter Bundeswehr beim Zentrum ...) und ID ... (...bearbeiter Bundeswehr und ... Bundeswehr beim Zentrum ... der Bundeswehr), erläutert. Auch bei dem einzigen im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 zu besetzenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ID ... (...bearbeiter Bundeswehr beim Zentrum für ... der Bundeswehr) sei der Antragsteller mitbetrachtet, im Eignungs- und Leistungsvergleich jedoch ein anderer Bewerber ausgewählt worden.

10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 hat der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid vom 17. Juni 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

11 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Antragsteller ausgehändigt am 31. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement außerdem dessen Versetzungsantrag vom 8. April 2014 ab. Hiergegen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

12 Nach weiterem außergerichtlichen Schriftwechsel hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2014 mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen insbesondere vor:
Die Beschwerde sei nicht verfristet, weil ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO vorliege. Die Beschwerde sei am 19. Dezember 2013 bei seiner personalbearbeitenden Stelle im Bundesamt für das Personalmanagement eingegangen. Gerade wenn diese Stelle für die Entgegennahme unzuständig gewesen sei, sei sie verpflichtet gewesen, die Beschwerde per Fax fristgerecht an das zuständige Bundesministerium der Verteidigung weiterzuleiten. In diesem Fall hätte die Beschwerde das Bundesministerium der Verteidigung noch am 19. oder 20. Dezember 2013 erreicht. Dass die Beschwerde erst so spät dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden sei, liege nicht in seinem, sondern ausschließlich im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Das Fax vom 19. Dezember 2013 sei im Übrigen beim Bundesamt für das Personalmanagement nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb er, der Antragsteller, am 15./16. Januar 2014 erneut aufgefordert worden sei, die Beschwerde vorzulegen, was er am 17. Januar 2014 getan habe.
In der Sache beanstandet der Antragsteller die Besetzung der Dienstposten ID ... (...bearbeiter Bundeswehr beim Zentrum ... in ...), ID ... (...bearbeiter Bundeswehr beim Zentrum ... der Bundeswehr), ID ... (...bearbeiter Bundeswehr/... Bundeswehr beim Zentrum ... der Bundeswehr) sowie ID ... (Kompaniefeldwebel Streitkräfte und ...bearbeiter Bundeswehr beim ... Zentrum ... der Bundeswehr). Eine Überprüfung der Besetzung des Dienstpostens ID ... (...bearbeiter Bundeswehr im Zentrum für ... der Bundeswehr, Dezernat ...) werde hingegen nicht beantragt. Im Einzelnen legt der Antragsteller seine durch dienstliche Beurteilungen belegten Qualifikationen dar und bemängelt fehlende Qualifikationen der ausgewählten Bewerber für die genannten Dienstposten. Wegen aller Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 23. April 2015, 9. Juli 2015 und 14. September 2015 verwiesen.

14 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. November 2013 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf einem nach der Besoldungsgruppe A 9 mZ dotierten Dienstposten förderlich zu verwenden,
hilfsweise, die genannten Bescheide aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen, des Antragstellers, Antrag hinsichtlich der förderlichen Verwendung auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 mZ dotierten Dienstposten neu zu bescheiden.

15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Die Beschwerde sei verspätet eingelegt; ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO liege nicht vor. Eine Behörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes bei ihr eingegangene Schriftstück sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben oder das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten sei. Es reiche aus, wenn das eingegangene Schreiben im regulären Geschäftsgang bearbeitet werde. Der Antragsteller habe nicht erwarten können, dass seine beim unzuständigen Bundesamt für das Personalmanagement am Donnerstag, dem 19. Dezember 2013, eingegangene Beschwerde innerhalb eines Werktags bis Freitag, den 20. Dezember 2013, an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet werde. Zwar habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er "fristwahrend" Beschwerde einlege; das Datum des Fristablaufs sei dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen gewesen und hätte erst durch Auswertung des nicht beigefügten Bescheids und des zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vorliegenden Empfangsbekenntnisses ermittelt werden müssen. Zwar sei zu beanstanden, dass die Beschwerde letztlich erst am 20. Januar 2014 das Bundesministerium der Verteidigung erreicht habe. Jedoch wäre sie dort auch bei einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei bis vier Werktagen erst nach Fristablauf eingegangen.
In der Sache seien die vom Antragsteller angeführten Auswahlentscheidungen allesamt bestandskräftig und im Übrigen auch rechtmäßig.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

20 Der den Versetzungsantrag vom 17. Oktober 2013 ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 8. November 2013 ist bestandskräftig, weil der Antragsteller gegen ihn nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

21 a) Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Der Bescheid vom 8. November 2013 wurde dem Antragsteller am 20. November 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 20. Dezember 2013 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht anwendbar, weil vorliegend für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 82 Abs. 1 SG), sondern - wie vom Antragsteller auch beschritten - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 an das Bundesamt für das Personalmanagement gerichtete und dort am 19. Dezember 2013 eingegangene Beschwerde wahrt deshalb die Frist nicht, weil sie bei einer unzuständigen Stelle eingelegt wurde; zum Bundesministerium der Verteidigung ist die dorthin weitergeleitete Beschwerde erst am 20. Januar 2014 und damit nach Fristablauf gelangt.

22 b) Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind.

23 aa) Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 8. November 2013 bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung - insbesondere auch über die stets gegebene Möglichkeit, die Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen - als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 1974 - 1 WB 47.73 , 75.73 - BVerwGE 46, 251 sowie zuletzt Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NZWehrr 2016, 31 <35> m.w.N.).

24 bb) Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist auch nicht darin zu sehen, dass die am 19. Dezember 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement eingegangene Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum 20. Dezember 2013, an das empfangszuständige (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO) Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde.

25 Nach der Rechtsprechung des Senats können Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO begründen. Allerdings liegt es grundsätzlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Beschwerdeführers, die Beschwerde an eine Stelle zu adressieren, bei der sie wirksam eingelegt werden kann, und für einen fristgerechten Eingang der Beschwerde bei dieser Stelle zu sorgen. Zur Pflicht einer insoweit unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 25 f. m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 30).

26 Nach diesen Maßstäben wird der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht von dem Risiko der verspäteten Einlegung der Beschwerde entlastet. Zwar entspricht - wie das Bundesministerium der Verteidigung auch einräumt - die tatsächliche Dauer von rund einem Monat, die die Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesamt für das Personalmanagement (Eingang 19. Dezember 2013) an das Bundesministerium der Verteidigung (Eingang: 20. Januar 2014) in Anspruch genommen hat, nicht mehr einem regulären Geschäftsablauf. Jedoch wäre die Beschwerde auch bei pflichtgemäßer Behandlung nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist an das Bundesministerium der Verteidigung gelangt.

27 Der Antragsteller hat das Beschwerdeschreiben vom 18. Dezember 2013 an das "Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Abt IV" adressiert. Der angefochtene Bescheid vom 8. November 2013 ist nicht beigefügt, allerdings im Betreff mit allen identifizierenden Merkmalen (Aktenzeichen, Referat, Bearbeiter, Datum, personalbearbeitende Stelle, Personenkennziffer, Personalnummer) zutreffend bezeichnet ("Az -ohne-, IV 3.5.1.2, Hptm ..., 08.11.2013, PSt ..., PK: ..., PN: ..."). Das Beschwerdeschreiben ging beim Bundesamt für das Personalmanagement ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Sendeberichts am 19. Dezember 2013 um 17:16 Uhr und damit zu einer Zeit ein, zu der eine Bearbeitung noch am selben Arbeitstag berechtigterweise nicht erwartet werden kann.

28 Nach dem regulären Geschäftsablauf bestand keine Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Beschwerde noch unmittelbar am Folgetag - Freitag, dem 20. Dezember 2013 - das Bundesministerium der Verteidigung erreichte.

29 Da der Gegenstand der Beschwerde allein aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2013 heraus nicht erkennbar ist, stand keineswegs fest, dass es sich überhaupt um eine bei einer unzuständigen Stelle eingelegte Beschwerde handelte. Denn in sog. Verwaltungsangelegenheiten (insbesondere statusrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel Anträgen auf Beförderung), die beim Bundesamt für das Personalmanagement ebenfalls bearbeitet werden, kann die Beschwerde - anders als in truppendienstlichen Angelegenheiten - auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird (§ 23 Abs. 2 Satz 1 WBO).

30 Des Weiteren ist allein aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2013 heraus nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist ablief. Zu entnehmen ist lediglich, dass die Beschwerde "fristwahrend" eingelegt werde, nicht jedoch das konkrete, mit einem bestimmten Datum bezeichnete Ende der Beschwerdefrist. Eine Ermittlung des Endes der Beschwerdefrist hätte vorausgesetzt, dass dem Bundesamt für das Personalmanagement das Empfangsbekenntnis für den Bescheid vom 8. November 2013 vorgelegen hätte, was jedoch - wie das Bundesministerium, vom Antragsteller nicht widersprochen, vorträgt - im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht der Fall war.

31 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Schreiben vom 18. Dezember 2013 im Bundesamt für das Personalmanagement zunächst dem sachbearbeitenden Referat IV 3.5.1 (Personalentwicklung Zentrale Ausbildungs- und Verwendungsreihen) vorgelegt und von dort an das Referat IV 1.2 (Laufbahnspezifische Eingabe- und Beschwerdebearbeitung) weitergeleitet wurde, von wo aus es dann dem Bundesministerium der Verteidigung übermittelt wurde. Für diesen Bearbeitungsweg ist im regulären Geschäftsablauf jedenfalls eine Dauer von mehr als einem Arbeitstag zu veranschlagen. Da für das Bundesamt für das Personalmanagement zunächst weder die eigene Unzuständigkeit noch die Tatsache und der Grad der Eilbedürftigkeit erkennbar waren, bestand auch keine Obliegenheit zu einer beschleunigten Behandlung. Ein Eingang der Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung noch am 20. Dezember 2013 scheidet damit aus.

32 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bliebe im Übrigen auch unabhängig von der Verfristung der Beschwerde ohne Erfolg.

33 Der Senat verlangt bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14 , 1 WB 61.14 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten bezeichnet wird. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht etwa das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen oder Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beurteilen.

34 Die vom Antragsteller pauschal begehrte "Versetzung auf einen förderungswürdigen Dienstposten mit Dotierung A 9 mZ" (Antrag vom 17. Oktober 2013) wird diesen Anforderungen nicht gerecht und ist nicht hinreichend bestimmt. Das gleiche gilt für die im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 29. April 2014) und im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10. Juli 2014) gestellten Sachanträge, die jeweils allgemein auf die Verwendung "auf einem nach der Besoldungsgruppe A 9 mZ dotierten Dienstposten" gerichtet sind.

35 Soweit der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde (Schriftsatz vom 29. April 2014) einzelne Dienstposten bezeichnet hat, hätte er gegen die diesbezüglichen Auswahlentscheidungen jeweils gesondert (Konkurrenten-)Beschwerde erheben müssen.