Beschluss vom 24.06.2002 -
BVerwG 8 B 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B8B5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2002 - 8 B 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B8B5.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.02

  • VG Potsdam - 23.08.2001 - AZ: VG 1 K 3646/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. August 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204 516,75 € (entspricht 400 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie gibt dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit, die sinngemäß gestellte Frage zu klären, ob bei einem Treuhandverhältnis nur der Treuhänder als formaler Eigentümer Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermGG oder ob dies der Treugeber als "wirtschaftlicher Eigentümer" ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13, 73 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.