Beschluss vom 24.06.2003 -
BVerwG 4 B 51.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B4B51.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 - 4 B 51.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B4B51.03.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 51.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.03.2003 - AZ: OVG 7 A 882/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.