Beschluss vom 24.06.2003 -
BVerwG 9 A 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A22.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 - 9 A 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A22.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 22.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren der Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 44.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 3, 4, 7 und 9 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
- Die Kläger zu 2, 8 und 10 tragen je 1/4, die Kläger zu 5 und 6 je ein 1/8 der Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 44.03 .
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Die Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.