Beschluss vom 24.06.2005 -
BVerwG 7 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240605B7B6.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 6.05

  • VG Dresden - 11.08.2004 - AZ: VG 14 K 2414/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 € festgesetzt.

Die Klägerin macht wegen der Enteignung ihres in Rothenburg (Lausitz) betriebenen Unternehmens und zugehörigen Grundvermögens im Jahr 1946 vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Im Enteignungszeitpunkt wurde die Mehrheit ihrer Aktien von einer 1976 aufgelösten Familienaktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Schaffhausen gehalten, an der sechs 1979 aufgelöste Familienstiftungen schweizerischen Rechts beteiligt waren. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die von Rechtsnachfolgern der Anteilsinhaber angemeldeten Ansprüche ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den an die Rechtsnachfolger der Anteilsinhaber gerichteten Bescheid abgewiesen, weil das
zur Anmeldung erforderliche Quorum nicht erfüllt und das Unternehmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei; dabei habe der Enteignung der ausländischen Kapitalanteile kein Enteignungsverbot entgegengestanden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob in Bezug auf die Enteignung mittelbaren ausländischen Vermögens ein generelles Enteignungsverbot der Besatzungsmacht bestand. Die Rüge ist unbegründet. Was das Gericht aufzuklären hat, bestimmt sich nach seiner Auffassung zum materiellen Recht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Unternehmen der Klägerin nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert, auf der Grundlage des sächsischen Enteignungsgesetzes vom 30. Juni 1946 unter Nr. 15 in die Enteignungsliste A des Landes Sachsen aufgenommen und mit der Bestätigung der Enteignungsliste durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 vollständig und endgültig enteignet wurde. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dem Klagevorbringen nachzugehen, wonach sich aus Schreiben der Deutschen Wirtschaftskommission vom 8. Juli 1948 und vom 5. November 1948 ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung ergebe. Dem Schreiben vom 8. Juli 1948 an die SMAD ist zu entnehmen, dass die DWK in deren Auftrag die Enteignungslisten auf volkseigene Betriebe mit ausländischer Kapitalbeteiligung überprüfte; das Schreiben vom 5. November 1948 an den Bevollmächtigten des DWK-Ausschusses zum Schutz des Volkseigentums im Land Sachsen-Anhalt knüpfte an die Ergebnisse des Prüfauftrags an und wies darauf hin, dass grundsätzlich der Wirtschaftsminister für die Inschutznahme und Kontrolle des ausländischen Vermögens gemäß SMAD-Befehl Nr. 104 und den Instruktionen verantwortlich sei, bei einer ausländischen Kapitalbeteiligung unter 50 % die volkseigenen Betriebe die treuhänderische Verwaltung der ausländischen Anteile auszuüben hätten und bei einer ausländischen Kapitalbeteiligung über 50 % eine Streichung der Betriebe aus der volkseigenen Liste nicht erforderlich sei. Damit beschränkten sich die Schreiben der Sache nach auf die Frage, wie die zuständigen Stellen mit den ausländischen Kapitalanteilen an enteigneten Unternehmen umzugehen hatten. Dass es ausschließlich um die Kapitalanteile ging, wird durch die von der Beschwerde in Bezug genommene Anweisung der DWK an die Innenminister der Länder vom 28. Oktober 1948 bestätigt. Sie beruhte auf der Anordnung der SMAD vom 19. Oktober 1948, bei den enteigneten Unternehmen auch die Anteile privater deutscher Eigentümer zu enteignen, und bestimmte, dass hiervon ausländische Anteile nicht erfasst seien. Da weder die Schreiben vom 8. Juli und vom 5. November 1948 noch sonstige Äußerungen der Besatzungsmacht die Übereinstimmung der Enteignung von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung mit ihrem generellen Willen in Zweifel zogen, musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, aus diesem Anlass Nachforschungen nach einem entsprechenden generellen Enteignungsverbot anzustellen. Angesichts dessen, dass Gegenstand des Verfahrens eine Unternehmensenteignung war und die von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht verfahrensgegenständliche Anteilsenteignungen betrafen, kann auch keine Rede davon sein, dass die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit offensichtlich nicht entscheidungserheblichem Klagevorbringen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründete.
Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es der Behauptung der Klägerin, bei der Enteignungsliste A handele es sich nicht um eine von der SMAD bestätigte Liste, nicht nachgegangen ist. Es hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese Behauptung ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt wurde und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt ist. Schon Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als so genannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 7 B 92.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318). Umso weniger muss sich dem Verwaltungsgericht in Fällen, in denen - wie hier - kein Beweisantrag gestellt wurde, aufgrund solchermaßen unsubstantiierten Vorbringens eine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen aufdrängen. Die Übereinstimmung der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Enteignungsliste A des Kreises Niesky mit der von der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (ZDK) über die Deutsche Wirtschaftskommission an die SMAD eingereichten Liste wurde am 30. März 1948 von der ZDK bestätigt. Die von der Landesregierung Sachsen am 1. Juli 1948 ausgestellte sowie vom Ministerpräsidenten und vom Vertreter des Ministers des Innern unterzeichnete Enteignungsurkunde, wonach die Enteignung des beschlagnahmten Betriebsvermögens der Klägerin durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt worden ist, wurde der Klägerin im September 1948 übersandt. Die von der Klägerin geltend gemachte nachträgliche Überprüfung betraf, wie bereits erwähnt, ersichtlich die ausländischen Kapitalanteile an den enteigneten Unternehmen. Angesichts dieser aktenkundig dokumentierten Sachlage durfte das Verwaltungsgericht die Vermutung der Klägerin, die Enteignungsliste könnte nachträglich verändert oder von der SMAD nicht bestätigt worden sein, für unbeachtlich halten. Wegen der fehlenden Substantiierung dieses Vorbringens musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen eine Auskunft beim Staatsarchiv der Russischen Föderation einzuholen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Urteils hinreichend dargelegt, dass eine Auskunftserteilung zur Frage einer Bestätigung der Enteignungslisten oder eine Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen jedenfalls derzeit nicht möglich und das hierzu in Betracht kommende Beweismittel damit unerreichbar ist. Diese Begründung ist, anders als in dem von der Beschwerde angeführten Fall, frei von Verfahrensfehlern.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob sich aus näher bezeichneten Proklamationen, Befehlen und Erlassen aus der Besatzungszeit ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für Vermögenswerte ergibt, die im mittelbaren Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass für mittelbares ausländisches Vermögen kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen bestand (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185 ff.>; Beschluss vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die von der Beschwerde herangezogenen Dokumente lassen kein generelles Enteignungsverbot für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung erkennen, sondern setzen im Gegenteil den Fortbestand der vollzogenen Enteignungen voraus. Das Land Sachsen sah sich durch das damalige Besatzungsrecht nicht gehindert, die Enteignungsaktionen auch auf Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung zu erstrecken. In § 3 der sächsischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 18. Juli 1946 (GVOBl I. S. 425) war nämlich bestimmt, dass Kapitalanteile an einem enteigneten Betrieb oder Unternehmen, die Eigentum eines Angehörigen eines außerdeutschen Staates sind, vom Bundesland Sachsen nur treuhänderisch übernommen und verwaltet werden. Offenkundig ging man auf deutscher Seite davon aus, dass mit dieser treuhänderischen Verwaltung den Anordnungen der Besatzungsmacht zum Schutz ausländischen Eigentums Genüge getan war. Da die genannte Verordnung im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt gemacht und damit ohne weiteres zur Kenntnis der sowjetischen Besatzungsmacht gelangt war, kann auf der anderen Seite nicht zweifelhaft sein, dass diese ihr Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum in ein konkretes Enteignungsverbot hätte umsetzen können, wenn die Enteignung ihrem Willen nicht entsprochen hätte. Da dies nicht geschehen und die Enteignung des Unternehmens der Klägerin nicht rückgängig gemacht worden ist, muss es bei der Verantwortung der Besatzungsmacht für die Enteignung und dem entsprechenden Restitutionsausschluss sein Bewenden haben.
3. Da das angegriffene Urteil auf zwei selbständig entscheidungstragende Gründe gestützt ist, ist auf die Frage, ob das Beschwerdevorbringen zur Abweisung der Klage wegen Nichterfüllung des Quorums (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht mehr einzugehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision in Fällen dieser Art nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier, da die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet ist, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) richtet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.