Beschluss vom 07.03.2007 -
BVerwG 3 B 131.06ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B3B131.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 - 3 B 131.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B3B131.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 131.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.08.2006 - AZ: OVG 2 L 510/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. August 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob neben den fleischhygienerechtlichen Anforderungen auf nach § 6 Abs. 2 FlHG zugelassene Betriebe auch die Hackfleischverordnung Anwendung findet.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 5.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 24.06.2008 -
BVerwG 3 C 5.07ECLI:DE:BVerwG:2008:240608B3C5.07.0

Beschluss

BVerwG 3 C 5.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.08.2006 - AZ: OVG 2 L 510/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. August 2006 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2004 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften der HackfleischVerordnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar ist die Klägerin in den beiden Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben. Der Rechtssache kam allerdings, wie der Senat mit Beschluss vom 7. März 2007 bereits entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 28. Juni 1991 - BVerwG 1 C 15.89 - RdE 1992, 114; Beschluss vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 6 C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47).

3 Sonstige Aspekte, die zu einer abweichenden Kostenverteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Grund, die Erledigungserklärung der Klägerin als verdeckte Rücknahme der Klage zu werten und ihr deshalb in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. zu derartigen Fällen etwa Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29; Beschluss vom 18. September 1984 - BVerwG 6 B 137.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 63; Beschluss vom 27. September 1973 - BVerwG 2 C 12.70 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41). Von einer Erledigungserklärung als verdeckter Klagerücknahme kann nur dann die Rede sein, wenn ein Kläger die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist (oder er die Erledigung selbst herbeigeführt hat), um auf diese Weise die Kostenfolge einer Klagerücknahme zu umgehen. So liegt der Fall indes nicht. Zwischen den Beteiligten war die Frage streitig, ob die Klägerin als nach der Fleischhygiene-Verordnung zugelassener Betrieb, der Fleischerzeugnisse herstellt und vertreibt, auch den Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung, namentlich dem Verbot des § 2 Abs. 1 der Verordnung, unterfällt. Konkreter Anlass des Streits war die Beanstandung eines von der Klägerin vertriebenen Produkts und ein deshalb gegen ihren Betriebsleiter ergangener Strafbefehl. Nachdem die Hackfleisch-Verordnung aufgehoben worden ist, besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin mehr an einer Klärung der strittigen Frage. Das gilt auch mit Blick auf den vom Berufungsgericht als Grund für ein Feststellungsinteresse genommenen Umstand, dass der Strafbefehl gegen den Betriebsleiter der Klägerin noch nicht rechtskräftig ist, sondern das Strafverfahren bis zur Klärung der verwaltungsrechtlichen (Vor-)Frage ausgesetzt worden ist. Infolge der Rechtsänderung dürfte die Frage der Anwendbarkeit der Hackfleisch-Verordnung auf den Betrieb der Klägerin wegen § 2 Abs. 3 StGB auch für jenes Strafverfahren keine Bedeutung mehr haben.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.