Beschluss vom 24.06.2010 -
BVerwG 1 B 15.10ECLI:DE:BVerwG:2010:240610B1B15.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 B 15.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240610B1B15.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.10

  • VGH Baden-Württemberg - 28.04.2010 - AZ: VGH 11 S 734/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden, da er seine Beschwerde zurückgenommen hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.