Beschluss vom 24.06.2010 -
BVerwG 3 B 97.09ECLI:DE:BVerwG:2010:240610B3B97.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 3 B 97.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240610B3B97.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 97.09

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 02.09.2009 - AZ: OVG 2 L 434/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten über die Angliederung von Flurstücken des Klägers an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen durch jagdrechtlichen Abrundungsbescheid auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Angliederung sei im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig gewesen. Das der Jagdbehörde grundsätzlich eröffnete Ermessen sei durch § 4 Abs. 2 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern a.F. ausgeschlossen worden.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden müsste, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.

3 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend bezeichnet.

4 Der Kläger sieht eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts darin, dass das angefochtene Urteil von einer Richterin unterzeichnet worden sei, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Damit lässt sich indes der Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO von vornherein nicht ausfüllen, sondern allenfalls ein Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wo zwingend vorgegeben ist, dass das Urteil von den Richtern zu unterzeichnen ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Auch ein solcher Mangel ist aber nicht hinreichend bezeichnet und liegt zweifelsfrei nicht vor. Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Ausfertigung ist das Urteil von jenen Richtern unterzeichnet worden, die in der - insofern beweiskräftigen und vom Kläger nicht infrage gestellten - Niederschrift über die mündliche Verhandlung als teilnehmende Richter vermerkt sind. Dass - nur - im Rubrum des Urteils unter den mitwirkenden Richtern (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Richterin am Oberverwaltungsgerichts T. statt der Richterin am Oberverwaltungsgerichts W. aufgeführt ist, ist ein Schreibfehler, den das Berufungsgericht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit berichtigen konnte und mit Beschluss vom 19. November 2009 berichtigt hat.

5 2. Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Klägers genügt ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6 Die Beschwerde legt nicht dar, welcher entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssatz im angefochtenen Urteil aufgestellt worden sein soll, der einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Sie meint vielmehr, das Urteil hätte bei richtiger Anwendung der Grundsätze in diesen Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Eine derartige Subsumtionsrüge ist nicht geeignet, die Revision wegen einer Divergenz zu eröffnen (Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 - NVwZ 1992, 1202 <1203>).

7 3. Der Beschwerdeführer arbeitet schließlich auch keine Frage des revisiblen Rechts heraus, die geeignet ist, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen.

8 a) Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung und Anwendung der - im Übrigen außer Kraft getretenen - Vorschriften in § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern durch das Berufungsgericht richtet, betrifft sie nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9 b) Die vom Kläger mit Blick auf § 5 Abs. 2 BJagdG aufgeworfene Frage,
inwieweit ein Landesgesetz dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) unterliegt, wenn sich später die Gesetzgebungszuständigkeit ändert und das Jagdrecht aus dem Bereich der Rahmen- in den der konkurrierenden Gesetzgebung wechselt,

10 ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (UA S. 7), den der Kläger nicht infrage stellt, war das Bundesjagdgesetz ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 Abs. 3 GG a.F. In einem Revisionsverfahren würde sich die aufgeworfene Frage mithin nicht stellen können.

11 c) Soweit der Kläger geklärt wissen möchte,
nach welchen Kriterien sich die Notwendigkeit einer Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bemisst,
stellt er keine hinreichend konkrete klärungsfähige Frage. Vielmehr ist die Frage so allgemein formuliert, dass es dem Senat überlassen bleibt, zunächst jene Kriterien herauszuarbeiten, die das Berufungsgericht entscheidungserheblich angewandt oder übersehen haben könnte und diese auf ihre Klärungsbedürftigkeit hin zu untersuchen. Dies darzulegen ist aber Sache der Beschwerde, die letztlich nur eine falsche Rechtsanwendung des Berufungsurteils beanstandet. Die Bezugnahme auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg belegt dies und ersetzt nicht die gebotenen Darlegungen.

12 d) Soweit unter 3.3 der Beschwerdebegründungsschrift mit den Ausführungen zur Verletzung der Eigentumsgarantie überhaupt eine Frage verbunden sein soll zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf, sondern rügt ebenfalls nur, dass das Berufungsgericht falsch entschieden habe.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 20.1 des Streitwertkataloges).