Beschluss vom 24.06.2014 -
BVerwG 8 B 73.13ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8B73.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2014 - 8 B 73.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8B73.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 73.13

  • VG Münster - 12.12.2006 - AZ: VG 3 K 3825/03
  • OVG Münster - 12.08.2013 - AZ: OVG 17 A 251/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 136 215,72 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied des beklagten ärztlichen Versorgungswerks. Er begehrt eine Berufsunfähigkeitsrente, weil er den ärztlichen Beruf - gesehen vom Zeitpunkt der Einstellung seiner Berufstätigkeit im Dezember 2003 / Januar 2004 - auf Dauer nicht mehr habe ausüben können. Das Verwaltungsgericht und zunächst das Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dieses erste Berufungsurteil wegen unzureichender Sachermittlung aufgehoben hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Sachverständigengutachten eingeholt und der Klage für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 stattgegeben, die Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil jedoch hinsichtlich der restlichen Zeit abgewiesen, weil der Kläger nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend berufsunfähig gewesen sei; er hätte sich einer stationären Therapie unterziehen können, die nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen sei.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg. Die behaupteten Verfahrensmängel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Weder hat das Berufungsgericht die Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts missachtet (§ 144 Abs. 6 VwGO) noch beruht sein Urteil auf einer Verletzung der richterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO).

3 § 144 Abs. 6 VwGO ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das Oberverwaltungsgericht von einer rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die für dessen zurückverweisenden Beschluss vom 30. September 2010 tragend gewesen wäre, abgewichen sein soll. In diesem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem ersten Berufungsverfahren seine Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hatte, weil es die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterlassen und sich stattdessen mit den in den Akten befindlichen Gutachten begnügt hatte, obwohl diese bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden und zudem der interdisziplinären Dimension der Leiden des Klägers nicht nachgegangen waren. Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin in dem zweiten Berufungsverfahren das vermisste gerichtliche Sachverständigengutachten eingeholt und den Gutachtenauftrag ausdrücklich auf die interdisziplinäre Dimension erstreckt. Damit hat es dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Mangel seines bisherigen Verfahrens Rechnung getragen. Welche weitergehende Bindungswirkung dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zukommen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht (erneut) seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Das Gericht hat sein Urteil nach sachverständiger Begutachtung gefällt und auf deren Grundlage nachvollziehbar begründet. Das gilt auch für seine Einschätzung, die - nunmehr für erwiesen erachtete - Berufsunfähigkeit des Klägers sei im Rechtssinne nur vorübergehend, weil im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine hinlänglich erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestanden habe. Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen der klägerischen Darstellung - nicht auf die psychiatrischen Diagnosen beschränkt, vielmehr hat es die somatischen Diagnosen in einer interdisziplinären Betrachtung ausdrücklich einbezogen (UA S. 19 f.). Der Kläger wendet sich zwar in der Form einer Beweiswürdigung gegen die Tragfähigkeit der vom Oberverwaltungsgericht verwerteten Gutachten und meint, das Oberverwaltungsgericht habe die Sache nicht „ausermittelt“, sondern hätte weitere Gutachten einholen müssen. Er macht aber nicht geltend, dass er dahingehende Beweisanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellt hätte, noch legt er dar, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme auch ohne einen solchen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Damit aber ist eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Amtsermittlung nicht dargetan.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.