Beschluss vom 24.07.2002 -
BVerwG 5 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240702B5B63.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2002 - 5 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240702B5B63.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 63.02
- Niedersächsisches OVG - 05.02.2002 - AZ: OVG 12 PS 54/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.