Beschluss vom 24.07.2003 -
BVerwG 7 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240703B7B46.03.0

Beschluss

BVerwG 7 B 46.03

  • VG Berlin - 21.03.2003 - AZ: VG 31 A 341.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 424 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ablösebeträgen in Höhe von insgesamt 59 504,72 DM für vier Grundpfandrechte, die früher auf einem ihr zurück übertragenen Grundstück eingetragen waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage u.a. deswegen abgewiesen, weil zwei der Hypotheken nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt worden seien und bei ihnen daher der Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigung fehle und die beiden weiteren Hypotheken zwar durch den staatlichen Verwalter bestellt worden seien, die Klägerin aber nicht nachgewiesen habe, dass die kreditierten Baumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch liegt der von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel vor (2.).
1. Die Klägerin hält den Begriff des staatlichen Verwalters für klärungsbedürftig und beanstandet, dass sie infolge der vom Verwaltungsgericht gewählten engen Auslegung dieses Begriffs zu Unrecht benachteiligt und das Land ungerechtfertigt bereichert werde.
Der Aufklärungsbedarf besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2) darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 VermG an die Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG anknüpft. Weiter hat er dort im Einzelnen dargelegt, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Aufbaugrundpfandrechten in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VermG mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Sie knüpft in sachangemessener Weise daran an, dass die vom staatlichen Verwalter veranlassten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes gewesen sind. Sie sind somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Restitutionsgläubigers geführt haben. Dieser Bezug zu einem Schädigungstatbestand fehlt dagegen bei den vom Berechtigten selbst oder von einem privaten Verwalter bestellten Grundpfandrechten. Dass dieser Bezug in derselben Weise bei Grundpfandrechten fehlt, deren Eintragung - wie hier - nach Maßgabe von Vorschriften staatlich angeordnet wurde, die sich nicht nur gegen Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR, sondern auch gegen Bürger der DDR richteten, ist ebenfalls in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz a.a.O. § 16 VermG Nr. 1; Beschluss vom 5. Januar 1999 - BVerwG 8 B 206.98 - Buchholz a.a.O. § 18 VermG Nr. 6 sowie Beschluss vom 12. September 2000 - BVerwG 7 B 103.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 11). Auch in diesen Fällen verwirklichte sich mit der Eintragung des Grundpfandrechts - anders als bei dessen Bestellung durch einen staatlichen Verwalter - lediglich ein Risiko, dem Bürger der DDR und Gebietsfremde gleichermaßen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die notwendigerweise generalisierende unterschiedliche Behandlung der Betroffenen bei der Berechnung der Ablösebeträge. Soweit die Klägerin meint, diese Rechtsprechung führe in Fällen wie dem ihren zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Berechtigten, übersieht sie, dass sie nicht gehindert ist, vermeintliche Ansprüche wegen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung gewährter Kredite gegenüber dem Rechtsnachfolger des seinerzeit die Verwaltung wahrnehmenden VEB auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.
2. Die daneben als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision.
Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe förmlich gestellte Beweisanträge übergangen, ist unzutreffend. Die Zeugen, auf die die Klägerin sich insoweit bezieht, hatte sie ausschließlich in einem Schriftsatz benannt, jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift keine entsprechenden Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht aufdrängen, über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus die weiteren schriftsätzlich benannten Zeugen R. und G. zu den durchgeführten Baumaßnahmen zu hören. Soweit es um die nicht vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte Nr. 19 und 20 ging, kam es auf die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen schon deswegen nicht an, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - § 18 Abs. 3 Satz 2 VermG nicht auf Abs. 2 Satz 5 dieser Vorschrift verweist. Der Einwand, den Krediten entsprechende Baumaßnahmen seien nicht durchgeführt worden, konnte daher hinsichtlich dieser Belastungen von vornherein nicht gegen die Berechnung der Ablösebeträge vorgebracht werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG wegen einer unlauteren Machenschaft des Rates des Stadtbezirks in Erwägung gezogen. Insoweit ist es aber bereits von einer Versäumung der Anmeldefrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausgegangen, ohne dass die Klägerin dagegen mit ihrer Beschwerde Rügen erhoben hat.
Aber auch im Hinblick auf die Ablösebeträge für die beiden anderen Grundpfandrechte Nr. 23 und 24, die vom staatlichen Verwalter bestellt worden sind, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen durch die Vernehmung der betreffenden Zeugen anzustellen. Die Klägerin hatte diese Zeugen in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2001 dafür benannt, dass auf dem Grundstück lediglich "kleinere Maßnahmen" ausgeführt worden seien oder "ein geringer Umfang von Maßnahmen" stattgefunden habe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beweisaufnahme - wie das Verwaltungsgericht meint - schon deshalb nichts hätte erbringen können, weil die aufgestellten und zu beweisenden Behauptungen zu unpräzise und darüber hinaus unschlüssig waren, weil die Klägerin selbst nicht unerhebliche Baumaßnahmen wie die Errichtung eines neuen Schornsteins und die Arbeiten am Heizhaus nicht in Abrede gestellt hatte. Eine Anhörung weiterer Zeugen allein im Hinblick auf die Grundpfandrechte Nr. 23 und 24 musste sich unabhängig davon nicht aufdrängen; denn dem Verwaltungsgericht lagen nicht nur Abrechnungslisten und damit nach seiner Wertung Indizien für die Durchführung der Baumaßnahmen vor, vor allem konnte es aber angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der betroffenen Kredite von 2 800 M und 700 M als wenig wahrscheinlich angesehen werden, dass sie der Finanzierung größerer, für die Nachbarn ohne weiteres sichtbarer Baumaßnahmen dienten. Dies bestätigt die Stellungnahme der Beigeladenen gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 27. November 2002, die diesen Krediten Instandhaltungsmaßnahmen aus den Jahren 1983 und 1984 in der Art von Kleinreparaturen zuordnet.
Ein Verfahrensmangel wird schließlich auch nicht dargetan, soweit die Klägerin rügt, eine genaue Prüfung der Bauakten hätte ergeben, dass keine kreditfinanzierten Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Argumentation auseinander gesetzt und auf den Standpunkt gestellt, dass die Bauakten insoweit nicht hinreichend aussagekräftig seien, weil es weder auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Baumaßnahmen ankomme noch darauf, ob eine Genehmigungspflicht immer beachtet worden sei. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin dieser Würdigung nicht folgt, ergibt sich noch kein Sachaufklärungsmangel; denn maßgeblich für den Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung sind nur die Tatsachen, auf die es nach der Rechtsauffassung des Gerichts ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.