Beschluss vom 24.08.2005 -
BVerwG 1 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B1B6.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 6.05

  • Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 242/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist mit der Rüge von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen hat, ohne über den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des in erster Instanz erfolglos gebliebenen Klagebegehrens auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vom 14. Mai 2002 entschieden zu haben. Darin liegt sowohl eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch ein von der Beschwerde sinngemäß ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 88 VwGO. Wegen dieser Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruht, verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen, auf den Hilfsantrag des Klägers hin die Beklagte aber verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo festzustellen, und die Androhung der Abschiebung in diesen Staat aufgehoben. Es war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der katastrophalen Versorgungslage in seinem Heimatstaat Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG zusteht. Gegen den stattgebenden Teil des Urteils hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2004 entsprochen hat. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Hauptbegehrens auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vom 14. Mai 2002 hat das Oberverwaltungsgericht dagegen nicht entschieden. Es hat vielmehr die Beteiligten zum beabsichtigten vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO angehört und - trotz des Hinweises des Klägers auf seinen Berufungszulassungsantrag vom 14. Mai 2002 - mit Beschluss vom 1. September 2004 das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen sowie die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger auferlegt. Dabei ist es in den Beschlussgründen nur noch auf den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen einer extremen allgemeinen Gefahr eingegangen und hat das Vorliegen einer solchen Gefahr verneint.

3 Diese Entscheidung ist, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass das Hauptbegehren des Klägers auf Asyl und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden war, sondern insoweit bei ihm noch der Berufungszulassungsantrag des Klägers anhängig war (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht - wie geschehen - trotz des noch offenen Berufungszulassungsantrags des Klägers eine den gesamten Asylrechtsstreit abschließende Entscheidung, also eine Vollendentscheidung, fällen dürfen (vgl. zur Abgrenzung zum Teilurteil nach § 110 VwGO das Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 m.w.N.). Es hätte in dieser verfahrensrechtlichen Lage aber auch nicht über die Berufung des Bundesbeauftragten hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Sache entscheiden dürfen. Denn dabei handelt es sich um ein Hilfsbegehren des Klägers, das nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt ist (vgl. zur Auslegung der Klageanträge im Asylverfahren zuletzt das Urteil des Senats vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 62 m.w.N.). Da die Abweisung des Hauptbegehrens des Klägers durch das Verwaltungsgericht wegen des noch offenen Berufungszulassungsantrags nicht rechtskräftig geworden ist und das Berufungsgericht selbst die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht geprüft und verneint hat, ist es mit der gleichwohl getroffenen sachlichen Entscheidung über das Hilfsbegehren zu § 53 Abs. 6 AuslG über das Klagebegehren des Klägers hinausgegangen. Die gerügten Verfahrensmängel beziehen sich deshalb nicht nur auf die Außerachtlassung des Berufungszulassungsantrages und damit des Hauptbegehrens des Klägers, sondern erfassen auch die Entscheidung über den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG.

4 Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Zustellung des Berufungsbeschlusses vom 1. September 2004 sein Versäumnis bemerkt und nachträglich das Verfahren bezüglich des Zulassungsantrages des Klägers abgetrennt hat, ändert - ganz abgesehen von der Unzulässigkeit der Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO im Falle von mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsanträgen - nichts an der Fehlerhaftigkeit der gefällten Berufungsentscheidung, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit dem vorgesehenen Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat.

5 Auf die von der Beschwerde weiter angeführten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

6 Für den Fall, dass der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache in dem erneuten Berufungsverfahren mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringen sollte und das Berufungsgericht deshalb erneut über den Hilfsantrag auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu entscheiden hätte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen dieses Verpflichtungsbegehrens ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht nur wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen extremen allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG, sondern auch wegen einer etwa geltend gemachten individuellen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu prüfen wäre.