Beschluss vom 24.08.2005 -
BVerwG 3 C 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3C27.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 - 3 C 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3C27.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 27.05

  • OVG Koblenz - 13.07.2004 - AZ: OVG 8 A 10216/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren BVerwG 3 C 31.04 fortzuführen, wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Weder liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor noch verstößt das Revisionsurteil vom 14. April 2005 gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

2 1. Der Kläger greift mit der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO - ebenso wie zuvor schon im Revisionsverfahren - letztlich lediglich im Gewande von Gehörsrügen die seiner Meinung nach unrichtige Rechtsauffassung des Revisionsgerichts - wie seinerzeit des Berufungsgerichts - an, in dem er geltend macht, das jeweilige Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das geht fehl.

3 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte die von ihnen entgegengenommenen Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40,101, 104 f.). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364, 368). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182, 188). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

4 Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Aufklärungsrüge, beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe seiner Rechtsauffassung, im Revisionsurteil sei das Gericht auf seinen Vortrag im Revisionsverfahren "nicht hinreichend eingegangen", es habe sich mit ihm "nicht ausreichend befasst", "nicht genügend auseinander gesetzt" bzw. "nur höchst unvollkommen auseinander gesetzt". Ein solches Vorbringen gibt indes nichts für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör her; es führt nicht - wie für den Erfolg einer Anhörungsrüge erforderlich - auf die Annahme, das Revisionsgericht habe sein Vorbringen in der Revisionsinstanz überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in seine Erwägungen einbezogen.

5 Entgegen dem jetzigen Vortrag des Klägers hat sich das Revisionsgericht in seinem Urteil ersichtlich u.a. auch mit Art. 14 Abs. 2 GG befasst. Allerdings hat es - anders als offenbar nach Ansicht des Klägers jedenfalls bei Einbeziehung des Art. 20 a GG geboten - keinen Schluss dahingehend gezogen, "dass die Eigentumsrechte Dritter keinesfalls eine Zwangsmitgliedschaft des Klägers in einer Jagdgenossenschaft begründen können". Das gilt völlig unabhängig davon, ob Art. 14 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 a GG einen solchen oder ähnlichen Schluss überhaupt zu rechtfertigen geeignet sein könnte.

6 Soweit der Kläger in dem Revisionsurteil eine Auseinandersetzung mit seinem seinerzeitigen Vorbringen vermisst, seine Zwangsmitgliedschaft verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Das Revisionsgericht hat auf den Seiten 6 bis 14 seines Urteils ausführlich und differenziert dargelegt, dass und warum die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Grundrechtsauslegung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95 und 28443/95 - Chassegnou u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) keinen Bedenken begegne.

7 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. Denn es kann schlechthin keine Rede davon sein, das Revisionsurteil vom 14. April 2005 verstoße gegen dieses Verbot.

8 Richtig ist, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein auch zugunsten des Klägers wirkendes Willkürverbot ergibt. Willkürlich ist ein Richterspruch indes nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung einer Rechtsvorschrift allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, u.a. Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1, 13 f.). Die damit bezeichnete Grenze ist mit Blick auf das Revisionsurteil schon deshalb zweifelsfrei weder erreicht noch gar überschritten, weil das Revisionsgericht - wie bereits gesagt - eingehend dargelegt hat, dass und warum die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Klägervortrag erschöpft sich insoweit, in ungewöhnlich scharfen Formulierungen, mit denen er die vom Revisionsgericht für seine Entscheidung angeführten Erwägungen angreift, lässt jedoch jeden Hinweis darauf vermissen, in welchem Einzelpunkt und vor allem warum die vom Revisionsgericht im Einzelnen dargelegten Rechtsauffassungen jedes sachlichen Grundes entbehren sollten. Schon deshalb erübrigt es sich, auf seinen diesbezüglichen Vortrag näher einzugehen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.