Beschluss vom 24.08.2005 -
BVerwG 8 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B8B80.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 - 8 B 80.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B8B80.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.05

  • VG Potsdam - 02.05.2005 - AZ: VG 9 K 3733/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 530,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes enthält keine von § 67 Abs. 1 VwGO abweichende Regelung, sondern gestattet nur abweichend vom Rechtsberatungsgesetz eine geschäftsmäßige Rechtsberatung.

2 Im Übrigen wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 19. Juli 2005 abgelaufenen Frist begründet.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.