Beschluss vom 24.08.2011 -
BVerwG 8 KSt 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240811B8KSt4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2011 - 8 KSt 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240811B8KSt4.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 4.11

  • VG Frankfurt/Oder - 17.01.2011 - AZ: VG 8 K 266/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers vom 1. August 2011 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. März 2011 (Kassenzeichen: 1180 0099 3182) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers vom 1. August 2011 bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden (§§ 6, 22, 29 GKG). Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Das ist nach dem mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011 der Kläger. Fehler im Kostenansatz werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2 Der Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).