Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 5 B 233.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B5B233.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 5 B 233.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B5B233.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 233.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.01.2002 - AZ: OVG 2 A 2455/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.