Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 6 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B6B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 6 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B6B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 63.02

  • VGH Baden-Württemberg - 21.03.2002 - AZ: VGH 14 S 2578/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 090 € festgesetzt.

Die Klägerin bietet Lehrveranstaltungen für die Ausbildung in verschiedenen Heilberufen, u.a. zum Heilpraktiker, an. Die Beklagte forderte sie zur gewerberechtlichen Anmeldung auf. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Es kann auf sich beruhen, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist am 23. August 2002 eingegangen, nachdem das Urteil des Berufungsgerichts vom 21. März 2002 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 18. Juli 2002 zugestellt worden war. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs hat allerdings nach Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 24. Juli 2002 eine erneute Ausfertigung des Urteils übersandt, weil dem Urteil zunächst nicht der Verkündungsvermerk (§ 117 Abs. 6 VwGO) beigefügt worden war. Dabei wurde gebeten, "die bereits übersandte Ausfertigung zu vernichten". Zwar war das Fehlen des Verkündungsvermerks prozessual ohne Bedeutung (BGHZ 8, 303 <308>) und hinderte namentlich nicht den Beginn der Frist des § 133 Abs. 2 VwGO. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts dazu geführt hat, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dem braucht nicht weiter nachgegangen zu
werden, weil die Beschwerde aus anderen Gründen erfolglos bleiben muss.
2. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine von den Revisionsentscheidungen erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsamen Rechts fertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Fall übergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet.
a) Die Klägerin hält zunächst die Klage für klärungsbedürftig, "ob die Leistung von Diensten höherer Art (im Sinne der Definition des Gewerbes) diese Qualifikation aus der Art der zu leistenden Dienste ableitet oder allein auf die Qualifikation der Lehrer".
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Gewerbe im Sinne des § 14 GewO jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist (Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 = GewArch 1987, 331 und vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196). Bei dem Ausnahmetatbestand der persönlichen Dienstleistungen höherer Art kommt es darauf an, ob sie, nämlich die Dienstleistungen, die das Leistungsangebot prägen, eine höhere Bildung erfordern (Urteil vom 1. Juli 1987, a.a.O.). Von diesem Grundsatz ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 7). Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was das Berufungsgericht verneint hat, ist eine Problematik des Einzelfalles, die der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung verleiht.
b) Die von der Klägerin außerdem für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, "ob der Begriff des Gewerbes in der Gewerbeordnung einen anderen Bedeutungsinhalt hat als im Gewerbesteuergesetz", ist ebenfalls bereits beantwortet, nämlich dahin, dass der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechts nicht identisch ist (Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 = GewArch 1976, 293). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu weiterer Klärungsbedarf besteht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.