Beschluss vom 24.09.2013 -
BVerwG 2 B 29.12ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B2B29.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 B 29.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B2B29.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 29.12

  • Bayer. VG Ansbach - 24.03.2009 - AZ: VG 1 K 08.02198
  • Bayerischer VGH München - 11.01.2012 - AZ: VGH 3 B 10.346

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 - 3 B 10.346 - wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. zukommt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 37.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.