Beschluss vom 24.09.2013 -
BVerwG 8 B 25.13ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B8B25.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - 8 B 25.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B8B25.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.13

  • VG Trier - 08.05.2012 - AZ: VG 1 K 1302/11.TR
  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.2013 - AZ: OVG 10 A 10573/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.