Beschluss vom 24.10.2003 -
BVerwG 1 B 14.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241003B1B14.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 B 14.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241003B1B14.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.10.2002 - AZ: OVG 9 A 602/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 12.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.