Beschluss vom 24.10.2003 -
BVerwG 1 B 14.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241003B1B14.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 B 14.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241003B1B14.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 14.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.10.2002 - AZ: OVG 9 A 602/02.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 12.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.