Beschluss vom 24.10.2005 -
BVerwG 1 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2005:241005B1B52.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 52.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.03.2005 - AZ: OVG 21 A 4789/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

2 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Situation der tamilischen Volkszugehörigen in Sri Lanka seit dem Frühjahr 2002 umfassend verbessert habe und weder die tamilischen Volkszugehörigen insgesamt noch eine Untergruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Andererseits könne nach wie vor nicht mit der gebotenen Prognosesicherheit festgestellt werden, dass alle Rückkehrer in Sri Lanka insgesamt oder in irgendeinem Teilbereich vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien (UA S. 79 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung sei die Situation nicht schon so günstig zu beurteilen, dass selbst einem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen dort herrschender Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden könne (UA S. 88 f.). Die Klägerin, eine 1978 in Jaffna geborene tamilische Volkszugehörige, die seit November 1997 in Deutschland lebe und ihr Heimatland nach ihren Angaben im Oktober 1996 verlassen habe, sei nicht vorverfolgt ausgereist. Ob die Klägerin tatsächlich, wie sie behaupte, in Sri Lanka mehrmals festgenommen worden sei, könne auf sich beruhen. Selbst wenn sich die von ihr geschilderten Erlebnisse in Sri Lanka im November 1995 und zuvor tatsächlich zugetragen haben sollten, hätten zwar Maßnahmen des srilankischen Staates von asylerheblicher Intensität vorgelegen, die jedoch gleichwohl nicht als eine zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs führende Vorverfolgung angesehen werden könnten. Es fehle nämlich der für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und ihrer Ausreise im Oktober 1997. In der Person der Klägerin liegende Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka seien nicht gegeben (UA S. 89 ff.).

3 2. Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerde zunächst (Beschwerdebegründung, S. 1) als "Verletzung des Art. 103 GG i.V.m. § 86 VwGO", dass - wie die Urteilsgründe bewiesen - "der Vortrag der Klägerin sowie die Ergebnisse der Anhörungen und Beweisaufnahme sowie der eingeholten Auskünfte vom Gericht nicht oder nur teilweise aufgenommen" worden seien, "so dass der festgestellte Sachverhalt teilweise objektiv sinnentstellt" sei und damit "auf falscher Tatsachengrundlage entschieden" worden sei. Hierzu macht die Beschwerde im Einzelnen geltend (unter III. der Beschwerdebegründung, S. 2 ff.), die Begründung des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen erlittener Verfolgung und Flucht aus dem Heimatland sei in ihrer "Deduktion" in mehrfacher Hinsicht "nicht tragbar" und verstoße "gegen die genannten Bestimmungen" (a.a.O. S. 2). So sei der Sachverhalt, der sich nach der Freilassung der Klägerin aus der Haft im November 1995 ergeben habe, "mit dem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde" lege, "nicht deckungsgleich, sondern gravierend unterschiedlich" (a.a.O. S. 3). Das ergebe sich aus dem - näher ausgeführten - Verfolgungsvortrag der Klägerin und der Zeugenaussage ihres Ehemannes. Das Berufungsgericht habe auch ihren Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt "weitestgehend" unberücksichtigt gelassen. Nach ihren (a.a.O. S. 3 zitierten) Bekundungen habe sie entgegen den Behauptungen im Urteil "gerade nicht schlechte Lebensbedingungen in O. als Grund für die Ausreise benannt". Hätte das Oberverwaltungsgericht "die Verfahrensverstöße nicht begangen und den Sachverhalt im Sinne vorstehender Ausführungen zutreffend dargestellt", hätte es "diesen zutreffenden Sachverhalt umfassend überprüfen müssen" (a.a.O. S. 4).

4 Mit diesem Beschwerdevortrag und den hierzu gemachten Ausführungen wird weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO schlüssig bezeichnet. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde vielmehr im Gewande der Verfahrensrüge gegen die grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Insbesondere mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Für eine allenfalls als verfahrensfehlerhaft rügbare willkürliche Beweiswürdigung, wie sie die Beschwerde mit dem Vorwurf, dass der festgestellte Sachverhalt "teilweise objektiv sinnentstellt" sei, wohl erheben will, lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Zitaten aus der Zeugenvernehmung des Ehemannes und aus der Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt. Die insoweit angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind - abgesehen davon, dass mit den zitierten Passagen nicht das gesamte Tatsachenmaterial für die Würdigung des Tatsachenrichters unterbreitet ist - nicht in einem objektiv willkürlichen, insbesondere etwa gegen die Denkgesetze verstoßenden Sinne mit den angeführten Zitaten unvereinbar. Die Beschwerde kann mit der Verfahrensrüge nicht erreichen, dass die vom Tatsachenrichter vorzunehmende Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu den Feststellungen führt, die sie selbst aufgrund ihrer eigenen (abweichenden) Würdigung für richtig hält.

5 3. Mit ihrer weiteren Rüge (unter IV. der Beschwerdebegründung, S. 4 f.) macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht hätte "anhand des zutreffenden Sachverhaltes" die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Flucht und Ausreise (bei der Prüfung einer Vorverfolgung als Grundlage der Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs) dahingehend "entwickeln müssen", dass ein Ausländer "auch dann regelmäßig als verfolgt ausgereist anzusehen (ist), wenn er in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wurde und im nahen zeitlichen Zusammenhang mit befürchteter und drohender erneuter politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt, insbesondere dann, wenn sich eine inländische Fluchtalternative, die der politisch Verfolgte zunächst genutzt hat, als instabil erweist und zu befürchten ist, dass das Gebiet seinen Charakter als inländische Fluchtalternative verliert". Die Zeiten, die der Asylsuchende im Vertrauen auf das Vorhandensein und das weitere Bestehen einer inländischen Fluchtalternative dort vor seiner Flucht verbringe, würden "den kausalen Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise" nicht aufheben. Der Asylbewerber, der zunächst nach erlittener politischer Verfolgung die Chance einer vermeintlichen inländischen Fluchtalternative ergreife und sich dorthin begebe, dessen Vertrauen auf eine tatsächlich vorhandene Fluchtalternative sich aber als unrealistisch bzw. falsch erweise, dürfe nicht schlechter behandelt werden als derjenige, "der für sich keine inländische Fluchtalternative" sehe und "direkt nach der erlittenen politischen Verfolgung ins Ausland" flüchte und deshalb anerkannt werde. Das Oberverwaltungsgericht habe für den vorliegenden Fall den Rechtsgrundsatz verneint, dass - auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise nicht feststellbar sei - zu prüfen sei, ob die zwischenzeitlich verstrichene Zeit als Fortsetzung der begonnenen Flucht vor erlittener Verfolgung angesehen werden könne und müsse. Auch damit wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.

6 Soweit die Beschwerde darin (unter V. der Beschwerdebegründung, S. 5 und S. 2 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2005) eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erblickt, verkennt sie, dass ein dem Urteil lediglich unterstellter Sachverhalt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Bei der Prüfung der Revisionszulassungsgründe ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt hat. Nur hierauf könnte sich die Nachprüfung des Berufungsurteils in dem angestrebten Revisionsverfahren erstrecken (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Es trifft auch nicht zu, dass - wie die Beschwerde zur Rechtfertigung ihrer Sachverhaltshypothese anführt - die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft getroffen sind (s. oben 2.). Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Grundsatzbedeutung bei der von der Beschwerde unterstellten Sachverhaltsgestaltung hinreichend dargelegt wäre. Zu den damit angesprochenen Fragen bemerkt der Senat: Nach der angeführten und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine ungleiche Behandlung zwischen einem Asylbewerber, der eine inländische Fluchtalternative wahrnimmt und gleichsam erprobt, wie die Beschwerde unterstellt (Beschwerdebegründung S. 5), und einem Asylbewerber, der sofort ins Ausland flüchtet, bereits im Ansatz ausgeschlossen. Nur derjenige Asylbewerber, der sich bei seiner Ausreise in einer ausweglosen Lage befand, dem also tatsächlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes seine Anerkennung als politischer Flüchtling erreichen. Bestand zum Zeitpunkt der Ausreise keine inländische Fluchtalternative oder - bei fortbestehender Verfolgungsgefahr - eine solche nicht mehr, so ist der Asylbewerber vorverfolgt ausgereist. Reist er dagegen aus, obwohl im Heimatland eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, kann er - solange nicht ein Nachfluchttatbestand auftritt - nicht als Flüchtling anerkannt werden. Danach kommt es letztlich in beiden von der Beschwerde konstruierten Fällen gleichermaßen und entscheidend auf die dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen und Fortbestehen einer Verfolgungsgefahr einerseits und zum Vorhandensein oder Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative andererseits im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat an.

7 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.