Beschluss vom 24.10.2007 -
BVerwG 4 B 51.07ECLI:DE:BVerwG:2007:241007B4B51.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2007 - 4 B 51.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:241007B4B51.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 51.07

  • Bayerischer VGH München - 02.08.2007 - AZ: VGH 2 BV 06.497

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beigeladene ihr beimisst.

2 Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Ansicht, dass der angefochtene Bauvorbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, auf drei je selbständig tragende Gründe. Zwei Erwägungen betreffen Verstöße gegen das in Art. 6 BayBO geregelte landesrechtliche Abstandsflächenrecht. Eine dritte Verletzung einer nachbarschützenden Norm liegt nach der Auffassung der Vorinstanz darin, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

3 Beruht eine gerichtliche Entscheidung - wie hier - auf mehreren selbständig tragenden Gründen, kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beschwerde zu den Erwägungen der Vorinstanz über einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB nichts vorträgt, woraus sich ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ergeben könnte. Die auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zu § 34 Abs. 1 BauGB gemachten Ausführungen beschränken sich auf eine Kritik an der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung im angegriffenen Urteil, ohne einen möglichen Zulassungsgrund auch nur zu benennen. Auf die von der Beschwerde zu Fragen des Abstandsflächenrechts vorgetragenen Erwägungen ist deshalb nicht einzugehen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.