Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 6 B 37.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B6B37.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 6 B 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B6B37.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.03

  • VG Köln - 12.03.2003 - AZ: VG 8 K 5210/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausarbeitet und darüber hinaus angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Wehrpflicht des Klägers, der sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, Art. 6 des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl II 1969 S. 1954) nicht entgegen. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift zugunsten des Klägers anwendbar sei, weil die Anwendbarkeit des Übereinkommens eine Wehrpflicht gegenüber beiden Vertragsstaaten voraussetze, deren Staatsangehörigkeit der Wehrpflichtige besitze; hieran fehle es, da Frankreich für alle nach dem 31. Dezember 1978 geborenen Franzosen und damit auch für den Kläger die Einberufung zum Wehrdienst ausgesetzt habe. Jedenfalls habe der Kläger durch die ihm von der französischen Botschaft in Bangkok bescheinigte Einberufung zur eintägigen Vorbereitung auf den Verteidigungsfall noch keinen Wehrdienst i.S. von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens geleistet.
Der Kläger wendet gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der gehörigen Weise mit der vorgelegten Bescheinigung vom 22. Mai 2000 auseinander gesetzt. Die Bescheinigung enthalte die Bestätigung, dass er seinen Verpflichtungen zum Wehrdienst gemäß den Anforderungen des französischen Staates nachgekommen sei. Eine tragfähige Begründung, weshalb dies kein Wehrdienst im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens sein solle, fehle in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die im allgemeinen Interesse der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, lässt sich diesem auf die Bescheinigung vom 22. Mai 2000 und damit auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls bezogenen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Der Kläger führt weiter aus, das Verwaltungsgericht habe das Abkommen allein aus deutscher Sicht ausgelegt. Hinsichtlich des französischen Wehrdienstes sei jedoch die Sichtweise der Republik Frankreich maßgeblich. Zwar habe Frankreich die Einberufung zum Wehrdienst für alle nach dem 31. Dezember 1978 geborenen Franzosen ausgesetzt. Das hindere jedoch nicht die Anwendbarkeit des Abkommens, weil nach wie vor die Ableistung des Militärdienstes nach den französischen Anforderungen auch ohne Einberufung möglich sei, wie die vorgelegte Bescheinigung beweise. Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger entgegen den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung formuliert, sondern sich darauf beschränkt, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegenzusetzen.
Die Beschwerde könnte selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sie dahin verstanden würde, dass der Kläger die Frage geklärt wissen möchte, ob Art. 6 des Übereinkommens auch dann zugunsten eines deutschen Wehrpflichtigen angewendet werden kann, wenn die Einberufung zum Wehrdienst in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrpflichtige ebenfalls besitzt, generell ausgesetzt ist. Bei diesem Verständnis des Beschwerdevorbringens würde es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage fehlen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf die Unanwendbarkeit des Art. 6 des Übereinkommens wegen Fehlens einer Pflichtenkonkurrenz in der Person des Wehrpflichtigen gestützt; vielmehr hat es allein entscheidungstragend angenommen, dass die Teilnahme des Klägers an einem eintägigen Appell zur Vorbereitung des Verteidigungsfalls nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens geeignet sei, den in Deutschland abzuleistenden Wehrdienst zu ersetzen. Zu dieser die Klageabweisung tragenden Begründung im angefochtenen Urteil enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung. Die kurze Bemerkung, das Abkommen stelle nicht darauf ab, wo der Wehrdienst länger und wo er kürzer sei, genügt mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zur Gesamtdauer des Wehrdienstes nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.