Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 8 B 130.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B8B130.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 8 B 130.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B8B130.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 130.03

  • VG Magdeburg - 13.05.2003 - AZ: VG 7 A 519/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es sich nicht mit den Tatsachen, "welche zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens gegen den Erblasser durch das Dritte Reich geführt" hätten, nicht beschäftigt habe, so dass § 1 Abs. 6 VermG vom Verwaltungsgericht nicht herangezogen worden sei, so kann dies keine erfolgreiche Aufklärungsrüge begründen. Denn der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat schon in der mündlichen Verhandlung keinen irgendwie gearteten Beweisantrag gestellt. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Gegensatz zu seinem jetzigen Vorbringen einen "Erwerb zu militärischen Zwecken" ausdrücklich verneint, da allenfalls ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden, nicht aber abgeschlossen worden sei. Angesichts dieser Umstände mussten sich auch nicht dem Verwaltungsgericht die nunmehr seitens der Beschwerde vermissten Ermittlungen in irgendeiner Weise aufdrängen.
Im Übrigen greift die Beschwerde weitgehend die Beweis- und Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht an, was aber eine Aufklärungsrüge nicht erfolgreich stützen kann.
Soweit im Übrigen die Beschwerde eine Beachtung der Abschrift des Protokolls über die Sitzung der Kreisbodenkommission vom 21. Januar 1949 durch das Verwaltungsgericht vermisst, in dem von einer Zurückstellung der Aufteilung des Schießplatzes bis zur Genehmigung durch die sowjetische Kommandantur die Rede ist, so übersieht die Beschwerde, dass gerade mit dem "Akt vom 14. Februar 1949" (Abdruck des Originals auf S. 53 in Beiakte IX und Abschrift und deutsche Übersetzung auf Bl. 52 der Beiakte IX) die endgültige Entscheidung über die Zuweisung der streitbefangenen Grundstücksflächen (Bodenflächen des ehemaligen Exerzierplatzes und des Übungsschießplatzes) durch den Vertreter der SMAD, Oberleutnant Petrenko, in dem Sinne getroffen worden ist, dass die genannten Flächen dem Fonds der Bodenreform zu übergeben waren. Daraus ergibt sich zugleich die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass vorliegend von einem Fall des § 1 Abs. 8 a VermG auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.