Beschluss vom 24.11.2005 -
BVerwG 3 B 17.05ECLI:DE:BVerwG:2005:241105B3B17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2005 - 3 B 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:241105B3B17.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.05

  • Niedersächsisches OVG - 16.09.2004 - AZ: OVG 7 LB 3545/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. September 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Das erstrebte Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Fragen zu klären, was unter Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - zu verstehen ist und wie die Begriffe des Unternehmers und des jahrelangen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 3 PBeFG im Falle der Übertragung der Betriebsführung auszulegen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 33.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.