Beschluss vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 B 84.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B3B84.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 B 84.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B3B84.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2011 - AZ: OVG 8 E 1100/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 21. November 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.