Beschluss vom 24.11.2011 -
BVerwG 6 B 32.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B6B32.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - 6 B 32.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B6B32.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.11

  • Bayerischer VGH München - 13.04.2011 - AZ: VGH 7 BV 10.1855

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. April 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 39.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.