Beschluss vom 25.01.2006 -
BVerwG 4 B 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B4B3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 4 B 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B4B3.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.06

  • Thüringer OVG - 31.08.2005 - AZ: OVG 1 KO 164/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 746,65 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

3 Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil dieses Regelwerk zu keiner Zeit Bestandteil der bundesdeutschen Rechtsordnung war. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl-DDR I Nr. 50 S. 950) ist die Bevölkerungsbauwerkeverordnung vom 8. November 1984, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Bestandsschutz herleitet, am 1. August 1990, also noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, außer Kraft getreten.

4 Soweit sich der Kläger mit Fragen des Ermessens befasst, scheitert seine Beschwerde daran, dass er keine Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung formuliert, sondern die vorinstanzliche Entscheidung insoweit nach Art einer Berufungsbegründung kritisiert. Im Übrigen können Ermessensfragen vorliegend auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil ihr Anknüpfungspunkt die landesrechtliche, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO irrevisible Vorschrift des § 77 Abs. 1 ThürBO a.F. ist.

5 2. Die Zulassung der Verfahrensrevision kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu stellen sind. Die Beschwerde verzichtet darauf, unter Wiedergabe konkreter Textstellen aus ihren bisherigen Schriftsätzen aufzuzeigen, welches Vorbringen das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahmen auf ihren vorinstanzlichen Vortrag. Das reicht nicht aus. Den Inhalt der Gerichtsakten mit den Ausführungen im Berufungsurteil abzugleichen, ist nicht Aufgabe des Senats.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.