Beschluss vom 25.01.2006 -
BVerwG 5 B 117.05ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B5B117.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 5 B 117.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B5B117.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 117.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.10.2005 - AZ: OVG 2 A 4517/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

"durch welche Umstände ein Bekenntnis auf 'vergleichbare Weise' im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG gekennzeichnet ist, wenn der Betreffende zuvor eine - unbeachtliche Nationalitätenerklärung - zu einer nichtdeutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben hatte, insbesondere welche Anforderungen dann an die öffentliche Präsentation kultureller Merkmale wie feiern deutscher Feste und Feiertage wie Weihnachten, Pfingsten, Ostern und Silvester und öffentliche Selbstbezeichnung als deutscher Volkszugehöriger, so dass dies einer unbestimmten Vielzahl außenstehender Dritte bekannt wurde, zu stellen sind".
"klare Leitlinien gefunden werden, um ein lediglich nach innen wirkendes kulturelles Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe abzugrenzen von nach außen wirkenden Bekenntnishandlungen, die im privaten Bereich wurzeln, aber Öffentlichkeitscharakter im Sinne eines Bekenntnisses haben".