Beschluss vom 25.02.2003 -
BVerwG 1 B 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B1B18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2003 - 1 B 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B1B18.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2002 - AZ: OVG 5 A 3356/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr u.a. angesprochene Problematik der wirtschaftlichen Versorgung der Angehörigen der Minderheiten und des Krankenversicherungsschutzes in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien betrifft keine Rechtsfrage, sondern Tatsachenfragen, deren Beantwortung den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Die Beschwerde rügt weiter die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).
Sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, insbesondere hätte es sich nicht auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 berufen dürfen, der "zu diesem Zeitpunkt bereits veraltet" gewesen sei. Soweit die Beschwerde Einwände gegen die Entscheidung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO erhebt, wird nicht deutlich, inwiefern dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren Rechte des Klägers verletzen und ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bestehen soll. Auch ein sinngemäß wohl gerügter Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Er hat auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht das Erfordernis weiterer Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht über die Heranziehung der verwerteten Erkenntnismittel hinaus eine ergänzende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Weder der Hinweis, dass die Feststellungen des Auswärtigen Amtes Widersprüche enthielten, noch die Behauptung, dass Angehörige der Roma selbst nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes nur schwer Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt fänden, vermögen die Notwendigkeit zusätzlicher Aufklärungsmaßnahmen durch das Berufungsgericht zu begründen, zumal sich die Beschwerde nicht mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den allgemeinen Lebensbedingungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien (BA S. 11 ff.) auseinander setzt. Schließlich zeigt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, welche entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse durch die von ihr vermisste Ausschöpfung weiterer - gleichfalls nicht konkret benannter - Beweismittel zu erwarten gewesen wären. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ist im vorliegenden Verfahren unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.