Beschluss vom 25.02.2004 -
BVerwG 4 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250204B4B12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2004 - 4 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250204B4B12.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 12.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.11.2003 - AZ: OVG 7 A 3663/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Darlegungserfordernissen.
Die Beschwerde legt zum einen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Vielmehr beschränkt sie sich in der Art einer Berufungsbegründung auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche über den vorliegenden - vielschichtigen - Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden könnten.
Auch den Anforderungen an eine Divergenzrüge wird nicht Rechnung getragen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Einen derartigen Widerspruch legt die Beschwerde nicht dar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.