Beschluss vom 25.02.2009 -
BVerwG 3 PKH 13.08ECLI:DE:BVerwG:2009:250209B3PKH13.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2009 - 3 PKH 13.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250209B3PKH13.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 13.08

  • VG Potsdam - 06.05.2008 - AZ: VG 11 K 158/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Klägerin beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Nachdem ihre Verfolgung für den Zeitraum vom 12. April 1977 bis 31. August 1977 anerkannt wurde, begehrt sie Anerkennung ihrer Verfolgung darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1981, da sie aufgrund einer mit dem Rat des Kreises B. abgeschlossenen Vereinbarung vom 29. Juli 1977 ihre berufliche Tätigkeit als Musikpädagogin im Fach Gitarre lediglich beschränkt auf 8 bis 10 Schüler habe ausüben dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung verursachte die Tätigkeitsbeschränkung keine berufliche Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG, weil nicht festzustellen sei, dass die Klägerin infolge dieser - unterstellt: rechtsstaatswidrigen - Verwaltungsmaßnahme selbst bei einem gegebenen grundsätzlichen Bedarf habe interessierte Schüler abweisen müssen.

2 Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann in der Sache keinen Erfolg haben, da kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

3 Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Gericht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag nicht gefolgt ist. Damit dringt sie nicht durch, da das Gericht den Antrag - zulässigerweise erst in den Gründen seines Urteils - als unerheblich abgelehnt hat (S. 9). Die Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich findet im Prozessrecht eine Stütze (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1999 - BVerwG 6 B 26.99 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -). Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf die eigene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1999 - BVerwG 6 B 26.99 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -). Der Beweisantrag betraf die Frage, ob die zeitliche Beschränkung auf 8 bis 10 Wochenstunden die Möglichkeiten der Klägerin zur Berufsausübung als Musiklehrerin tatsächlich beeinträchtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat von der Klägerin insofern den Vortrag erwartet, dass sie infolge der zeitlichen Beschränkungen konkret Schüler ablehnen musste. Zu einem solchen Vortrag hat sich die Klägerin außerstande erklärt. Der Beweisantrag zielte demgegenüber auf den allgemeinen Bedarf an Musikunterricht in L. und Umgebung. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht für unerheblich angesehen, weil sich aus dem allgemeinen Bedarf noch kein konkreter (Mehr-)Bedarf gerade an Musikunterricht durch die Klägerin ergeben musste. Hierfür hat das Verwaltungsgericht mehrere Faktoren angeführt, die Schüler davon abhalten konnten, gewünschten Musikunterricht gerade bei der Klägerin nachzufragen. Dass diese Erwägungen sachlich unhaltbar wären, hat die Klägerin nicht dargetan; es ist auch nicht ersichtlich.

4 Die Klägerin meint des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass diese Erwägungen für sie überraschend gewesen seien; sie habe mit ihnen zuvor nicht gerechnet und nicht rechnen müssen, weshalb sie sich zu ihnen im Einzelnen nicht habe äußern können. Auch dieser Vorwurf wird nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich des Terminsprotokolls wurde die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter Gelegenheit hatte, zu sämtlichen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Dass sie dabei bestimmte Gesichtspunkte für unerheblich hätte halten müssen oder dürfen, so dass sie davon überrascht sein musste, wenn das Gericht ihnen gleichwohl Erheblichkeit beimaß, ist nicht erkennbar. Die Umstände, welche die Klägerin in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang anführt, konnten sie keinesfalls überraschen. Im Gegenteil wird in der Beschwerdebegründung auf S. 6 ausgeführt, das Gericht habe bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung dargelegt, wozu es noch konkrete Fragen habe stellen wollen. Die Frage, ob es einen konkreten Mehrbedarf an Gitarrenunterricht über 8 bis 10 Wochenstunden hinaus in L. und Umgebung gab, war daher Gegenstand der Erörterung und (deshalb) auch des Telefonats des Prozessbevollmächtigten mit der Klägerin während einer Verhandlungspause. Dazu gehörte ohne weiteres auch die Frage, ob sich von einem - unterstellten - allgemeinen Bedarf an Gitarrenunterricht mit der nötigen Gewissheit auf einen konkreten Mehrbedarf an Gitarrenunterricht gerade durch die Klägerin schließen ließ oder welche Umstände einem solchen Schluss widersprechen konnten.

5 Die Klägerin bemängelt schließlich, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie hat - obwohl anwaltlich vertreten - im Termin zur mündlichen Verhandlung aber außer dem bereits erörterten Hilfsbeweisantrag keine weitere Beweisaufnahme beantragt. Damit hat sie eine weitere Sacherforschung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses hätte sein Ermessen nur dann fehlerhaft betätigt, wenn es eine konkrete Ermittlung unterlassen hätte, obwohl sie sich aufdrängte (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 -). Die Klägerin legt mit ihrer Beschwerde zwar dar, in welcher Richtung das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach hätte weiter ermitteln müssen. Sie legt aber nicht dar, welche konkrete Ermittlung sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, insbesondere welches Beweismittel zur Verfügung stand, das auszuschöpfen das Verwaltungsgericht unterlassen habe. Hierzu macht sie lediglich geltend, das Gericht habe es unterlassen, ihr eigenes persönliches Erscheinen anzuordnen, und sich stattdessen mit dem Bericht ihrer Prozessbevollmächtigten über den Inhalt eines Telefonats begnügt, das der Prozessbevollmächtigte mit ihr während einer Verhandlungspause geführt habe. Damit kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil sie selbst es in der Hand hatte, zum Verhandlungstermin zu erscheinen, und ihr Prozessbevollmächtigter notfalls eine Vertagung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin hätte beantragen können. Daneben beruft sich die Klägerin auf weitere Zeugenaussagen, die aber sämtlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von ihr eingeholt wurden. Dass dem Verwaltungsgericht diese Zeugen bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, legt sie nicht dar. Sie muss sich davon abgesehen fragen lassen, weshalb sie die Vernehmung dieser Zeugen nicht im Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat, wie das von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).

Beschluss vom 11.05.2009 -
BVerwG 3 B 86.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B3B86.08.0

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Beschluss

BVerwG 3 B 86.08

  • VG Potsdam - 06.05.2008 - AZ: VG 11 K 158/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.