Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 3 B 166.02ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B166.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 B 166.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B166.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 166.02

  • VG Potsdam - 04.09.2002 - AZ: VG 2 K 635/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, im vorliegenden Fall finde das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG keine Anwendung, weil die hier in Rede stehende Maßnahme der Entziehung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfalle. Es hat sich zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der jeweiligen Gesetze ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3) berufen. Angesichts dessen wäre es - um dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen - erforderlich gewesen, in der Beschwerdebegründung herauszuarbeiten, welche vor diesem Hintergrund noch klärungsbedürftige Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und warum das zutreffen soll. Angaben dieser Art lässt die Beschwerde vermissen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Ansicht, das angegriffene Urteil leide an Rechtsfehlern. Das rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.