Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 3 B 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 B 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B23.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.11.2002 - AZ: OVG 1 N 7.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde der Klägerin, bezeichnet als "Widerruf", ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.