Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 3 B 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B23.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 B 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B23.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 23.03
- OVG Berlin-Brandenburg - 15.11.2002 - AZ: OVG 1 N 7.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde der Klägerin, bezeichnet als "Widerruf", ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.