Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 8 B 166.02ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B166.02.0

Beschluss

BVerwG 8 B 166.02

  • VG Cottbus - 10.07.2002 - AZ: VG 1 K 235/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 100 € festgesetzt.

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit offen bleiben kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.
Auf die Frage,
können zu Zeiten der DDR geschiedene Ehegatten die Restitution eines ihnen aus ehelicher Vermögensgemeinschaft entzogenen Vermögensgegenstandes nur gemeinschaftlich zur Rückgabe in Vermögensgemeinschaft nach § 13 FGB verlangen und reicht daher die Anmeldung durch einen der Ehegatten aus oder ist die Restitution von Bruchteilen zu beanspruchen, so dass die Anmeldung eines der Ehegatten auch nur für seinen Bruchteil gilt,
käme es im angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO, wonach eine Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwGE 54, 99, 100 sowie Beschlüsse vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 27, 28). Es liegt nämlich eine rechtzeitig gestellte Anmeldung auch der Beigeladenen zu 1 vor, weil diese vor Ablauf der Anmeldefrist die Anmeldung gegenüber dem vollmachtlosen Beigeladenen zu 2 noch genehmigt hatte.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6) hat der Beigeladene zu 2 durch seinen Hinweis in der Antragstellung auf die Grundbucheintragung deutlich gemacht, dass die Rückübertragung an die beiden geschiedenen Eheleute (also auch an die Beigeladene zu 1) begehrt wird. Die Anmeldung erfolgte zwar vollmachtlos, wurde aber von der Beigeladenen zu 1 mit dem Kaufvertrag, den sie zusammen mit dem Beigeladenen zu 2 auf der Verkäuferseite über das streitbefangene Grundstück am 14. November 1991 geschlossen hatte, genehmigt (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Diese Genehmigung erfolgte vor Ablauf der Anmeldefrist von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992). Der Zweck der Frist erfordert nicht, dass der Berechtigte eine Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter nur gegenüber der Behörde genehmigen kann. Vielmehr reicht aus, dass er seinen Willen, den Anspruch anzumelden, überhaupt bis zum Ablauf der Ausschlussfrist rechtswirksam bekundet hat. Dies kann auch durch eine Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter geschehen. Die bis zum Ablauf der Anmeldefrist nur im Innenverhältnis erklärte Genehmigung unterscheidet sich nicht von einer Vollmacht, die schon vor der Anmeldung, aber ebenfalls nur im Innenverhältnis erteilt worden war. Die Behörde kann bestehende Zweifel an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Vertreters dadurch beheben, dass sie gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 2 BGB den Berechtigten auffordert, sich über die Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung ihr gegenüber zu erklären (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 7 C 30.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 25 S. 39, 42). Hier hatten indes die Behörden keine Zweifel an einer Bevollmächtigung gehabt. Im Ausgangsbescheid heißt es vielmehr, dass eine ausreichende Vollmachtserteilung von der Beigeladenen zu 1 für den Beigeladenen zu 2 vorliege.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.